Praktisches Verwaltungsrecht

 

 

Handbuch des Sächsischen Verwaltungsvollstreckungsrechts

2. Auflage 2014

 

 

 

Eine ungeliebte Buchführung

Klausur aus dem besonderen Polizeirecht, Fahrtenbuchanordnung nach § 31 a StVZO, Widerspruchsverfahren, Tenor des Widerspruchsbescheids mit schwieriger Kostenentscheidung

 in der Verwaltungsrundschau 2007, 98 ff.

 

 

A. Sachverhalt

Stadt Chemnitz                                                       Chemnitz, den 25.3.2006

Der Oberbürgermeister

 

Herrn

Andreas Schneier

Dresdner Str. 50

Chemnitz

 

Straßenverkehrsrecht

Vollzug der StVZO

 

Sehr geehrter Herr Schneider,

die Stadt Chemitz erlässt folgenden Bescheid:

1. Ihnen wird aufgegeben, für die Dauer eines Jahres für die Fahrzeuge mit den amtlichen Kennzeichen C - A 2000, C - A 2001 und C - A 2002 und die entspr. Ersatzfahrzeuge Fahrtenbücher zu führen.

2. Ihnen wird aufgegeben, die entspr. Fahrzeugscheine unverzüglich, spätestens bis 2.4.2006, hier vorzulegen, damit die Fahrenbuchauflagen eingetragen werden können.

3. Zu Beginn und Ende einer Fahrt mit den unter Ziffer 1 genannten Fahrzeugen ist der Km-Stand in das jeweilige Fahrtenbuch einzutragen.

4. Für die Ziffern 1 - 3 des Tenors dieses Bescheides wird die Anordnung der sofortigen Vollziehung festgelegt.

5. Für diesen Bescheid wird eine Gebühr in Höhe von 100 Euro festgesetzt.

Begründung:

Sie sind Inhaber eines Unternehmens der Computerbranche und Halter der vorgenannten Fahrzeuge sowie des Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen C - A 1999.

Der Fahrer des auf Sie zugelassenen fahrzeuges der Marke Opel mit dem amtlichen Kennzeichen C - A 1999 hat am 15. Oktober 2005 in Leipzig verbotswidrig überholt. Das entsprechend eBußgeldverfahren musste die Stadt Leipzig einstellen, da Sie sich nicht dazu äußerten, welche Person das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt geführt hatte...

 

 

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