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 Praktisches Verwaltungsrecht

 

 Das “Handbuch des Sächsischen

Verwaltungsvollstreckungsrechts”

ist jetzt lieferbar

 

Sog. “Bescheidtechnik”

für Praktiker und “Theoretiker”

Nachfolgend mehrere Musterbescheide:

- als sog. “Ausgangsbescheide”, d.h. belastende Verwaltungsakte

- Bescheide nach § 80 IV VwGO

- Abhilfebescheide

- Widerspruchsbescheide

- Bescheide im Verwaltungsvollstreckungsverfahren

- Abschluß eines öffentlich-rechtlichen Vertrages

(sog. Verwaltungsvertrag)

 

Der Bescheid über die Entziehung der Fahrerlaubnis aus Sicht der Verwaltung


apf („Ausbildung, Prüfung, Fortbildung“),

1999, S. 45 ff.

Boorberg-Verlag

 

 

“Der Bescheid über die Festsetzung eines Zwangsgeldes”

apf 1999, S. 1o9 ff.

 

 

Der Bescheid über die Aussetzung der Vollziehung nach  § 80 IV VwGO

(zugleich ein Beitrag zur Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde)

apf 1999, S. 226 ff.

 

 

Zur Tenorierung des Widerspruchsbescheides einschliesslich der Kostenentscheidung

apf 2ooo, S. 124 ff. (Teil 1) und 146 ff. (Teil 2)

 

Der Bescheid über die Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem neuen StVG

(zugleich ein Überblick über die wichtigsten Neuregelungen ab 1.1.1999)

Verwaltungsrundschau 2002, 193 ff.


(Kohlhammer-Verlag)

 

 

“Der Bescheid nach § 80 IV VwGO im gewerberechtlichen Verfahren”

Gewerbeuntersagung mit Anordnung der sofortigen Vollziehung, Eilantrag nach § 80 IV VwGO bei der Widerspruchsbehörde, Entscheidung der Widerspruchsbehörde

 in “Kommunaljurist” (KommJur) 2006, 134 ff.

 

 

“Zur Abhilfe nach § 72 VwGO einschl. Kostenentscheidung und deren Tenorierung”

Die Abhilfeentscheidung der Ausgangsbehörde beendet das Widerspruchsverfahren, ohne dass die Widerspruchsbehörde eingeschaltet wird.

Der Verfahrensablauf wird anhand von Beispielen aus der Rspr. dargelegt mit Tenorierung der Entscheidungen einschl. der Kostenentscheidung

in “Kommunaljurist” (KommJur), Nomos/Beck-Verlag

2006, 175 ff.

 

 

Zur Tenorierung des Widerspruchsbescheides des KWA Kreischa vom 2.2.2000

Urteil des OVG Bautzen vom 30.6.2004,

(SächsVBl. 2004, 286 ff.)

veröffentlicht in VR 2006, 135 ff.

 

 

“Die Zwangsgeldfestsetzung im gewerberechtlichen Verfahren”

im Anschluß an den

“Bescheid nach § 80 IV VwGO im

 gewerberechtlichen Verfahren”

 in “Kommunaljurist” (KommJur) 2006, 250 ff.

 

 

“Der Antrag auf Erlaß eines Haftbefehls bei uneinbringlichem Zwangsgeld”

im Anschluß an den Beitrag

“Die Zwangsgeldfestsetzung im gewerberechtlichen Verfahren”

 in “Kommunaljurist” (KommJur) 2006, 331 ff.

 

 

“Der Widerspruchsbescheid im gewerberechtlichen Verfahren”

KommJur 2006, 412 ff.

 

 

“Obdachlos in Mittelwiesenberg”

Eine Familie mit mehreren Kindern wird im Januar 2006 unverschuldet obdachlos.

Die Gemeinde überlegt nun die Unterbringung der Familie in einer Wohnung, wobei mehrere Wohnungen in Frage kommen.

Da eine “freiwillige” Unterbringung nicht möglich ist, muß die Gemeinde eine Beschlagnahmeverfügung erlassen und die Familie zur Vermeindung weiterer Obdachlosigkeit entspr. einweisen.

Am Ende nach der Erörterung der Rechtslage wird die Beschlagnahmeverfügung gegen Herrn Talheim (Wohnungseigentümer) abgedruckt.

in “Kommunaljurist” 2007, 53 ff.

 

 

“Räumung in Mittelwiesenberg”

im Anschluß an “Obdachlos in Mittelwiesenberg”

Räumungsverfügung gegen die in die beschlagnahmete Wohnung eingewiesene Familie, die nach Ablauf der Beschlagnahme nicht freiwillig ausziehen will

 in “Kommunaljurist” 2007, 133 ff.

 

 

“Entschädigung in Mittelwiesenberg”

Abschluß eines öffentlich-rechtlichen Vertrages in der Beschlagnahme- und Räumungssache Burger zwischen der Gemeinde und dem Wohnungseigentümer

Entschädigung für den Nichtstörer nach den §§ 52 ff. des Sächsischen Polizeigesetzes

 in “Kommunaljurist” 2007, 209 ff.

 

 

Goethe

“Wahlverwandtschaften” (1808)

“Es  ist schlimm genug”, rief Eduard, “dass man jetzt nichts mehr für sein ganzes Leben lernen kann. Unsre Vorfahren hielten sich an den Unterricht, den sie in ihrer Jugend empfangen; wir aber müssen  jetzt alle fünf Jahre umlernen, wenn wir nicht ganz aus der Mode kommen wollen”

 

 

“Tenorierung belastender Verwaltungsakte”

 in

Kommunaljurist (KommJur) 2008, 98 ff.

 

 

“Zur Bestimmtheit von Entscheidungen im Verwaltungs- und Vollstreckungsverfahren”

Das sog. Bestimmtheitsprinzip ist nicht nur beim Verwaltungsakt von Bedeutung (§ 37 I VwVfG), sondern u.a. auch beim sog. Verwaltungsvertrag nach den §§ 54 ff. VwVfG und auch im Verwaltungsvollstreckungsverfahren

Anhand praktischer Beispiele aus der Rechtsprechung wird die Problematik umfassend erörtert.

 in der “Verwaltungsrundschau” 2008, 181 ff.

 

 

“Zu den Folgen der Nichtbeachtung des Bestimmtheitsprinzips”

in Fortführung des Beitrages

“Zur Bestimmtheit von Entscheidungen im Verwaltungs- und Vollstreckungsverfahren”

 in der “Verwaltungsrundschau” 2008, 217 ff.

 

 

“Zur Rückgabe des Führerscheins bei Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde”

Anhand von Beispielen aus der Rechtsprechung wird die Problematik erörtert einschl. der Androhung von Zwangsmitteln bei Nichtabgabe des Führerscheins

 in “SVR” (Straßenverkehrsrecht), Nomos-Verlag, 2009, 121 ff.

 

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