Praktisches Verwaltungsrecht

 

 Das Handbuch mit Kommentar des

“Sächsischen Versammlungsrechts”

ist jetzt lieferbar

 

Rechtsgrundlagen des Versammlungsrechts


(eine systematische Darstellung unter Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung)

“Sächsische Verwaltungsblätter” 2002, S. 25 ff.

 

 

Ein unerwünschtes Treffen


Klausur aus dem Versammlungsrecht (besonderes Polizeirecht) einschl. Widerspruchsverfahren und Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Widerspruchsverfahren

Verwaltungsrundschau 2003, 25 ff.

 

 

“Staatsbesuch in Dresden”

Klausur aus dem besonderen Polizeirecht (Versammlungsrecht), Feststellungsklage gegen polizeiliche Maßnahmen gegenüber Versammlungsteilnehmern,

Tenor der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung

 in der “Verwaltungsrundschau” 2006, 237 ff.

 

 

“Versammlungsrecht in Heiligendamm”

 in “KommunalPraxis spezial” 2007, 189 ff.

Carl Link-Verlag

 

 

Zur Versammlungsfreiheit in der DDR

Charlotte von Mahlsdorf erinnert sich

“1974 war es, als in der Ostberliner Stadtbibliothek erstmals ein wissenschaftlicher Vortrag über Homosexualität gehalten wurde. Nachdenklich stieg ich anschließend die Treppen hinunter. Als ich aus der Tür trat, drang Stimmgewirr an mein Ohr. Auf der Straße führten Männer und Frauen, sich pantomimisch ereifernd, das Wort: Wo leben wir denn eigentlich ? Versammlungsverbot, keine Inserier- möglichkeiten. Ich stand zunächst abseits und verfolgte die Diskussion. Dann ging ich auf sie zu und bot an: “Ja Kinder, wenn ihr Räume für ein Beisammensein sucht, könnt ihr zu mir nach Mahlsdorf kommen. Miete braucht ihr nicht zu zahlen, nur ein bisschen was für Licht und Heizung”...

Im April 1978 wollten die homosexuellen Frauen ein Lesbentreffen bei mir veranstalten. Sie verschickten Einladungen in die ganze DDR, was der Staatssicherheit nicht verborgen blieb. Die Deutsche Post tat schon immer etwas mehr, als Briefe nur zu befördern. Zuweilen nahm sie dem Empfänger gleich die Arbeit der Lektüre ab.

Einen Tag vor dem Treffen klingelten 2 Polizisten an meiner Tür. Der eine, ganz Nieselpriem, hatte eine gleichmütige Amtsmiene aufgesetzt, während der andere mich, belustigt über meinen Aufzug, aus hochmütig-spöttischen Augenwinkeln musterte. Nieselpriem kam gleich zur Sache und faselte etwas von einer verbotenen Veranstaltung. “Ich lade mir nur Gäste ein.” “Was sind das für Gäste?” “Schwule Mädchen wie ich. Was soll diese Fragerei?”...

“Sie kennen das Recht der Deutschen Demokratischen Republik schlecht”, belehrte er mich. Träfen sich mehr als 6 Menschen, und sei es zum Geburtstag von Onkel Otto, sei dies eine Versammlung, welche die Polizei genehmigen müsse. Ich sollte ein Schild an die Tür hängen: “Wegen Wasserrohrbruch fällt die Veranstaltung aus.” Ich weigerte mich...

Da von den Gästen keiner mehr informiert werden konnte, trommelten sie (die Lesben) kurzerhand alle Berliner Gruppenmitglieder zusammen, stellten sich am nächsten Tag an die Bahnhöfe, fingen die ahnungslosen Frauen ab und dirigierten sie zu einem geheimen Treffpunkt...

Ein paar Tage darauf erhielt ich ein Schreiben vom Stadrat für Kultur: “Hiermit werden Herrn Lothar Bierfelde jegliche Art von Versammlungen und Veranstaltungen im Gründermuseum untersagt.”

 

Quelle:

DDR-Geschichte in Dokumenten, herausgegeben von Matthias Judt

Schriftenreihe der

Bundeszentrale für politische Bildung

 Band 350, Bonn 1998, S. 212

  

 

 Versammlungsrechtliche Auflagen nach § 15 I des Versammlungsgesetzes”

in “Kommunaljurist” (KommJur) 2009, 97 ff.

 Die Rspr. des BVerfG betont wg. der Bedeutung der Versammlungsfreiheit   die “Auflage” als milderes Mittel (der behördlichen Eingriffsmaßnahme in die Versammlungsfreiheit) anstelle eines Versammlungsverbotes.

Ausgehend von dieser Rspr. wird die Bedeutung von Auflagen zur Abwehr “unmittelbarer Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung” im Versammlungsgesetz dargestellt (mit praktischen Beispielen aus der Rspr).

Behandelt wird auch das Problem der Einschränkung der Meinungsäußerungsfreiheit auf Versammlungen, wenn nur eine “unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Ordnung” gegeben ist.

Vertieft angesprochen werden ebenso die Aufgaben der Versammlungsbehörde im Zusammenhang mit der Kooperation zwischen Veranstalter und Behörde im Versammlungsrecht, ebenso die hohen Anforderungen an die polizeiliche Gefahrenprognose beim Erlaß einer “Auflage” i.S. des § 15 I VersG.

 

 

Aktenvortrag

zur 2. juristischen Staatsprüfung in Sachsen

“Mahnwache in Görlitz”

(Versammlungsrecht, Eilantrag an das VG wg. Versammlungsverbot)

 in den “Juristischen Arbeitsblättern” (JA) 2009, 639

 

 

“Das BVerfG und das Bayerische Versammlungsgesetz”

zugleich Besprechung des Beschlusses des BVerfG vom 17.2.2009 (1 BvR 2492/08), einstweilige Anordnung nach § 32 I BVerfGG

 in der “Verwaltungsrundschau” 2009, 264

 

 

Sächsisches Versammlungsrecht

Handbuch für Ausbildung und Praxis

mit Kommentar des Sächsischen Versammlungsgesetzes (SächsVersG)

 

ist jetzt im Saxonia-Verlag veröffentlicht und lieferbar

 

 

Inhaltsverzeichnis

I.     Grundlegende Rechtsprechung zum Versammlungsrecht

II.    Grundsätzliche Ausführungen zur Bedeutung des Versammlungsrechts

III.   Das Sächsische Versammlungsgesetz

1.   Geltungsbereich, insbes. Abgrenzung zu Versammlungen außerhalb des Regelungsbereiches des SächsVersG

2.   Entstehungsgeschichte

3.   Kommentierung des SächsVersG, ca. 130 Seiten

IV.  Verantwortung und Zuständigkeiten von Versammlungsbehörden und Vollzugspolizei

V.   Rechtsschutz gegen versammlungsrechtliche Maßnahmen

VI.  Musterformulare und Musterbescheide

VII. Gesetzestext und ZuständigkeitsVO

insgesamt ca. 300 S.

 

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 In der “Neuen Justiz” 2010, 377

hat Herr Ulf Petersen-Thrö,

Abteilungsleiter bei der Polizeidirektion Chemnitz-Erzgebirge

 eine Rezension zum

“Sächsischen Versammlungsrecht”

veröffentlicht

“Ingesamt bildet das Werk eine wertvolle Argumentations- und Entscheidungshilfe... Letztlich sollte für den Erwerb dieses Buches das gute Preis-Leistungsverhältnis sprechen, sodaß das Werk ausdrücklich zu empfehlen ist und hohe Verkaufszahlen verdient”

 

 

 In der “Verwaltungsrundschau” 2010, S. 358

ist eine weitere Rezension zum

“Sächsischen Versammlungsrecht”

von Oberregierungsrat Dr. Alfred Scheidler

veröffentlicht

 

 

  Dr. Dr. Frank Ebert, Ministerialrat im Thüringer Innenministerium

hat in “Kommunaljurist” 2011, S. 116, eine weitere Rezension veröffentlicht:

“Der Autor beschränkt sich nicht darauf, einzelne Vorschriften zu erläutern. Vielmehr bespricht er das Versammlungsrecht insgesamt und stellt seine Bedeutung für unsere rechtsstaatliche Ordnung heraus. Paxisgerecht orientert er sich an der Rechtsprechung, hat doch insbes. das BVerfG der praktischen Anwendung des Versammlungsrechts durch zahlreiche Entscheidungen maßgebliche Konturen verliehen. Hinweise auf das Schrifttum vernachlässigt der Autor dennoch nicht...

Die eingangs gestellte Frage nach Erforderlichkeit und Nutzen eines weiteren Kommentars zum Versamlungsrecht ist angesichts der ungewöhnlichen und neuen, auf die Praxis ausgerichteten Aufbereitung dieses Buches uneingeschränkt zu bejahen... Daher wird der “Weber” über die Grenzen des Freistaates Sachsen hinaus bald als begehrter Ratgeber gesucht sein”.

 

 

 “Versammlungsverbote nach § 15 I des Versammlungsgesetzes”

im Anschluß an den Beitrag

“Versammlungsrechtliche Auflagen...”

in “Kommunaljurist” (KommJur) 2010, 172 ff.

 

 

In “Kommunaljurist” 2010, S. 410

“Zur Anmeldepflicht bei Versammlungen”

 

 

Im Carl Link Verlag

ist im Dezember 2010 das Buch

“Grundzüge des Versammlungsrechts unter Beachtung der Föderalismusreform”

erschienen (228 Seiten)

(mit Schwerpunkt zum Bayerischen Versammlungsgesetz)

 

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“Der Protestaufruf des Oberbürgermeisters”

Aktenvortrag

zur 2. juristischen Staatsprüfung in Sachsen

Versammlungsrecht, Unterlassung einer amtlichen Äußerung, Kommunalrecht

Antrag beim VG nach § 123 VwGO

in der “Verwaltungsrundschau” 2011, 18 ff.

 

 

In “Kommunaljurist” 2011, 50 ff.

“Zur Kooperation zwischen Versammlungsbehörde und Veranstalter einer Versammlung

 

 

  4 versammlungsrechtliche Aufsätze,

in “Kommunaljurist” veröffentlicht,

geben einen guten Überblick über grundsätzliche versammlungsrechtliche Probleme

 

 

Anmerkung

zum Urteil des BVerfG vom 22.2.2011 (1 BvR 599/06)

(Demonstration auf dem Frankfurter Flughafen)

in der “Verwaltungsrundschau” 2011, 174

 

 

Praxisanmerkung

zum Beschluß des BVerfG, NVwZ 2010, 1482

Auflösung einer Versammlung, polizeiliche Ingewahrsamnahme, Leistungsbescheid

 in “Kommunaljurist” 2011, 237

 

 

“Der umstrittene Kostenbescheid”

Klausur nach BVerfG, NVwZ 2010, 1482

Auflösung einer Versammlung, polizeiliche Ingewahrsamnahme, Leisltungsbescheid

in der “Verwaltungsrundschau” 2011, 238

 

 

  Anmerkung

zum Urteil des Sächsischen Verfassungsgerichtshofs vom 19.4.2011:

“Das Sächsische Versammlungsgesetz ist mit Artikel 70 I der Verfassung des Freistaates Sachsen unvereinbar und nichtig”

 in der “Verwaltungsrundschau” 2011, 315

(siehe auch Scheidler, NVwZ 2011, 924)

 

 

 “Die Versammlungsgesetze der Länder als Folge der Föderalismusreform”

in “KommunalPraxisSpezial” 2011, 171

 

 

  Anmerkung

zum Urteil des Sächsischen Verfassungsgerichtshofs vom 19.4.2011:

“Das Sächsische Versammlungsgesetz ist mit Artikel 70 I der Verfassung des Freistaates Sachsen unvereinbar und nichtig”

 in der “KommunalPraxisSpezial” 2011, 213

(siehe auch Scheidler, NVwZ 2011, 924)

 

 

Aktenvortrag

zur 2. juristischen Staatsprüfung in Sachsen

“Skinheads im Keller”

Auflösung eines Skinheadkonzerts durch die Ortspolizeibehörde

(Versammlungsrecht, allgemeinesPolizeirecht)

demnächst in den “Juristischen Arbeitsblättern”, JA