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“Ein unerwünschtes Treffen”
Klausur aus dem Versammlungsrecht (besonderes Polizeirecht) einschl. Widerspruchsverfahren und Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Widerspruchsverfahren
“Verwaltungsrundschau” 2003, 25 ff.
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“Staatsbesuch in Dresden”
Klausur aus dem besonderen Polizeirecht (Versammlungsrecht), Feststellungsklage gegen polizeiliche Maßnahmen gegenüber Versammlungsteilnehmern,
Tenor der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung
in der “Verwaltungsrundschau” 2006, 237 ff.
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Zur Versammlungsfreiheit in der DDR
Charlotte von Mahlsdorf erinnert sich
“1974 war es, als in der Ostberliner Stadtbibliothek erstmals ein wissenschaftlicher Vortrag über Homosexualität gehalten wurde. Nachdenklich stieg ich anschließend die Treppen hinunter. Als ich aus der Tür trat, drang Stimmgewirr an mein Ohr. Auf der Straße führten Männer und Frauen, sich pantomimisch ereifernd, das Wort: Wo leben wir denn eigentlich ? Versammlungsverbot, keine Inserier- möglichkeiten. Ich stand zunächst abseits und verfolgte die Diskussion. Dann ging ich auf sie zu und bot an: “Ja Kinder, wenn ihr Räume für ein Beisammensein sucht, könnt ihr zu mir nach Mahlsdorf kommen. Miete braucht ihr nicht zu zahlen, nur ein bisschen was für Licht und Heizung”...
Im April 1978 wollten die homosexuellen Frauen ein Lesbentreffen bei mir veranstalten. Sie verschickten Einladungen in die ganze DDR, was der Staatssicherheit nicht verborgen blieb. Die Deutsche Post tat schon immer etwas mehr, als Briefe nur zu befördern. Zuweilen nahm sie dem Empfänger gleich die Arbeit der Lektüre ab.
Einen Tag vor dem Treffen klingelten 2 Polizisten an meiner Tür. Der eine, ganz Nieselpriem, hatte eine gleichmütige Amtsmiene aufgesetzt, während der andere mich, belustigt über meinen Aufzug, aus hochmütig-spöttischen Augenwinkeln musterte. Nieselpriem kam gleich zur Sache und faselte etwas von einer verbotenen Veranstaltung. “Ich lade mir nur Gäste ein.” “Was sind das für Gäste?” “Schwule Mädchen wie ich. Was soll diese Fragerei?”...
“Sie kennen das Recht der Deutschen Demokratischen Republik schlecht”, belehrte er mich. Träfen sich mehr als 6 Menschen, und sei es zum Geburtstag von Onkel Otto, sei dies eine Versammlung, welche die Polizei genehmigen müsse. Ich sollte ein Schild an die Tür hängen: “Wegen Wasserrohrbruch fällt die Veranstaltung aus.” Ich weigerte mich...
Da von den Gästen keiner mehr informiert werden konnte, trommelten sie (die Lesben) kurzerhand alle Berliner Gruppenmitglieder zusammen, stellten sich am nächsten Tag an die Bahnhöfe, fingen die ahnungslosen Frauen ab und dirigierten sie zu einem geheimen Treffpunkt...
Ein paar Tage darauf erhielt ich ein Schreiben vom Stadrat für Kultur: “Hiermit werden Herrn Lothar Bierfelde jegliche Art von Versammlungen und Veranstaltungen im Gründermuseum untersagt.”
Quelle:
DDR-Geschichte in Dokumenten, herausgegeben von Matthias Judt
Schriftenreihe der
Bundeszentrale für politische Bildung
Band 350, Bonn 1998, S. 212
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“Versammlungsrechtliche Auflagen nach § 15 I des Versammlungsgesetzes”
in “Kommunaljurist” (KommJur) 2009, 97 ff.
Die Rspr. des BVerfG betont wg. der Bedeutung der Versammlungsfreiheit die “Auflage” als milderes Mittel (der behördlichen Eingriffsmaßnahme in die Versammlungsfreiheit) anstelle eines Versammlungsverbotes.
Ausgehend von dieser Rspr. wird die Bedeutung von Auflagen zur Abwehr “unmittelbarer Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung” im Versammlungsgesetz dargestellt (mit praktischen Beispielen aus der Rspr).
Behandelt wird auch das Problem der Einschränkung der Meinungsäußerungsfreiheit auf Versammlungen, wenn nur eine “unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Ordnung” gegeben ist.
Vertieft angesprochen werden ebenso die Aufgaben der Versammlungsbehörde im Zusammenhang mit der Kooperation zwischen Veranstalter und Behörde im Versammlungsrecht, ebenso die hohen Anforderungen an die polizeiliche Gefahrenprognose beim Erlaß einer “Auflage” i.S. des § 15 I VersG.
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“Das BVerfG und das Bayerische Versammlungsgesetz”
zugleich Besprechung des Beschlusses des BVerfG vom 17.2.2009 (1 BvR 2492/08), einstweilige Anordnung nach § 32 I BVerfGG
in der “Verwaltungsrundschau” 2009, 264
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Sächsisches Versammlungsrecht
Handbuch für Ausbildung und Praxis
mit Kommentar des Sächsischen Versammlungsgesetzes (SächsVersG)
ist jetzt im Saxonia-Verlag veröffentlicht und lieferbar
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Inhaltsverzeichnis
I. Grundlegende Rechtsprechung zum Versammlungsrecht
II. Grundsätzliche Ausführungen zur Bedeutung des Versammlungsrechts
III. Das Sächsische Versammlungsgesetz
1. Geltungsbereich, insbes. Abgrenzung zu Versammlungen außerhalb des Regelungsbereiches des SächsVersG
2. Entstehungsgeschichte
3. Kommentierung des SächsVersG, ca. 130 Seiten
IV. Verantwortung und Zuständigkeiten von Versammlungsbehörden und Vollzugspolizei
V. Rechtsschutz gegen versammlungsrechtliche Maßnahmen
VI. Musterformulare und Musterbescheide
VII. Gesetzestext und ZuständigkeitsVO
insgesamt ca. 300 S.
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Das Buch kann in jeder Buchhandlung bestellt werden, aber auch z.B. bei amazon
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In der “Neuen Justiz” 2010, 377
hat Herr Ulf Petersen-Thrö,
Abteilungsleiter bei der Polizeidirektion Chemnitz-Erzgebirge
eine Rezension zum
“Sächsischen Versammlungsrecht”
veröffentlicht
“Ingesamt bildet das Werk eine wertvolle Argumentations- und Entscheidungshilfe... Letztlich sollte für den Erwerb dieses Buches das gute Preis-Leistungsverhältnis sprechen, sodaß das Werk ausdrücklich zu empfehlen ist und hohe Verkaufszahlen verdient”
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In der “Verwaltungsrundschau” 2010, S. 358
ist eine weitere Rezension zum
“Sächsischen Versammlungsrecht”
von Oberregierungsrat Dr. Alfred Scheidler
veröffentlicht
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Dr. Dr. Frank Ebert, Ministerialrat im Thüringer Innenministerium
hat in “Kommunaljurist” 2011, S. 116, eine weitere Rezension veröffentlicht:
“Der Autor beschränkt sich nicht darauf, einzelne Vorschriften zu erläutern. Vielmehr bespricht er das Versammlungsrecht insgesamt und stellt seine Bedeutung für unsere rechtsstaatliche Ordnung heraus. Paxisgerecht orientert er sich an der Rechtsprechung, hat doch insbes. das BVerfG der praktischen Anwendung des Versammlungsrechts durch zahlreiche Entscheidungen maßgebliche Konturen verliehen. Hinweise auf das Schrifttum vernachlässigt der Autor dennoch nicht...
Die eingangs gestellte Frage nach Erforderlichkeit und Nutzen eines weiteren Kommentars zum Versamlungsrecht ist angesichts der ungewöhnlichen und neuen, auf die Praxis ausgerichteten Aufbereitung dieses Buches uneingeschränkt zu bejahen... Daher wird der “Weber” über die Grenzen des Freistaates Sachsen hinaus bald als begehrter Ratgeber gesucht sein”.
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“Versammlungsverbote nach § 15 I des Versammlungsgesetzes”
im Anschluß an den Beitrag
“Versammlungsrechtliche Auflagen...”
in “Kommunaljurist” (KommJur) 2010, 172 ff.
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In “Kommunaljurist” 2010, S. 410
“Zur Anmeldepflicht bei Versammlungen”
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Im Carl Link Verlag
ist im Dezember 2010 das Buch
“Grundzüge des Versammlungsrechts unter Beachtung der Föderalismusreform”
erschienen (228 Seiten)
(mit Schwerpunkt zum Bayerischen Versammlungsgesetz)
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Das Buch kann in jeder Buchhandlung bestellt werden, aber auch z.B. bei amazon
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“Der Protestaufruf des Oberbürgermeisters”
Aktenvortrag
zur 2. juristischen Staatsprüfung in Sachsen
Versammlungsrecht, Unterlassung einer amtlichen Äußerung, Kommunalrecht
Antrag beim VG nach § 123 VwGO
in der “Verwaltungsrundschau” 2011, 18 ff.
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In “Kommunaljurist” 2011, 50 ff.
“Zur Kooperation zwischen Versammlungsbehörde und Veranstalter einer Versammlung”
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4 versammlungsrechtliche Aufsätze,
in “Kommunaljurist” veröffentlicht,
geben einen guten Überblick über grundsätzliche versammlungsrechtliche Probleme
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Anmerkung
zum Urteil des BVerfG vom 22.2.2011 (1 BvR 599/06)
(Demonstration auf dem Frankfurter Flughafen)
in der “Verwaltungsrundschau” 2011, 174
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Praxisanmerkung
zum Beschluß des BVerfG, NVwZ 2010, 1482
Auflösung einer Versammlung, polizeiliche Ingewahrsamnahme, Leistungsbescheid
in “Kommunaljurist” 2011, 237
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“Der umstrittene Kostenbescheid”
Klausur nach BVerfG, NVwZ 2010, 1482
Auflösung einer Versammlung, polizeiliche Ingewahrsamnahme, Leisltungsbescheid
in der “Verwaltungsrundschau” 2011, 238
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Anmerkung
zum Urteil des Sächsischen Verfassungsgerichtshofs vom 19.4.2011:
“Das Sächsische Versammlungsgesetz ist mit Artikel 70 I der Verfassung des Freistaates Sachsen unvereinbar und nichtig”
in der “Verwaltungsrundschau” 2011, 315
(siehe auch Scheidler, NVwZ 2011, 924)
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“Die Versammlungsgesetze der Länder als Folge der Föderalismusreform”
in “KommunalPraxisSpezial” 2011, 171
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Anmerkung
zum Urteil des Sächsischen Verfassungsgerichtshofs vom 19.4.2011:
“Das Sächsische Versammlungsgesetz ist mit Artikel 70 I der Verfassung des Freistaates Sachsen unvereinbar und nichtig”
in der “KommunalPraxisSpezial” 2011, 213
(siehe auch Scheidler, NVwZ 2011, 924)
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Aktenvortrag
zur 2. juristischen Staatsprüfung in Sachsen
“Skinheads im Keller”
Auflösung eines Skinheadkonzerts durch die Ortspolizeibehörde
(Versammlungsrecht, allgemeinesPolizeirecht)
demnächst in den “Juristischen Arbeitsblättern”, JA
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