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 Praktisches Verwaltungsrecht

 

 Das “Handbuch des Sächsischen

Verwaltungsvollstreckungsrechts”

ist jetzt lieferbar

 

Rechtsgrundlagen des Versammlungsrechts


(eine systematische Darstellung unter Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung)

“Sächsische Verwaltungsblätter” 2002, S. 25 ff.

 

 

Ein unerwünschtes Treffen


Klausur aus dem Versammlungsrecht (besonderes Polizeirecht) einschl. Widerspruchsverfahren und Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Widerspruchsverfahren

Verwaltungsrundschau 2003, 25 ff.

 

 

“Staatsbesuch in Dresden”

Klausur aus dem besonderen Polizeirecht (Versammlungsrecht), Feststellungsklage gegen polizeiliche Maßnahmen gegenüber Versammlungsteilnehmern,

Tenor der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung

 in der “Verwaltungsrundschau” 2006, 237 ff.

 

 

“Versammlungsrecht in Heiligendamm”

 in “KommunalPraxis spezial” 2007, 189 ff.

Carl Link-Verlag

 

 

Zur Versammlungsfreiheit in der DDR

Charlotte von Mahlsdorf erinnert sich

“1974 war es, als in der Ostberliner Stadtbibliothek erstmals ein wissenschaftlicher Vortrag über Homosexualität gehalten wurde. Nachdenklich stieg ich anschließend die Treppen hinunter. Als ich aus der Tür trat, drang Stimmgewirr an mein Ohr. Auf der Straße führten Männer und Frauen, sich pantomimisch ereifernd, das Wort: Wo leben wir denn eigentlich ? Versammlungsverbot, keine Inserier- möglichkeiten. Ich stand zunächst abseits und verfolgte die Diskussion. Dann ging ich auf sie zu und bot an: “Ja Kinder, wenn ihr Räume für ein Beisammensein sucht, könnt ihr zu mir nach Mahlsdorf kommen. Miete braucht ihr nicht zu zahlen, nur ein bisschen was für Licht und Heizung”...

Im April 1978 wollten die homosexuellen Frauen ein Lesbentreffen bei mir veranstalten. Sie verschickten Einladungen in die ganze DDR, was der Staatssicherheit nicht verborgen blieb. Die Deutsche Post tat schon immer etwas mehr, als Briefe nur zu befördern. Zuweilen nahm sie dem Empfänger gleich die Arbeit der Lektüre ab.

Einen Tag vor dem Treffen klingelten 2 Polizisten an meiner Tür. Der eine, ganz Nieselpriem, hatte eine gleichmütige Amtsmiene aufgesetzt, während der andere mich, belustigt über meinen Aufzug, aus hochmütig-spöttischen Augenwinkeln musterte. Nieselpriem kam gleich zur Sache und faselte etwas von einer verbotenen Veranstaltung. “Ich lade mir nur Gäste ein.” “Was sind das für Gäste?” “Schwule Mädchen wie ich. Was soll diese Fragerei?”...

“Sie kennen das Recht der Deutschen Demokratischen Republik schlecht”, belehrte er mich. Träfen sich mehr als 6 Menschen, und sei es zum Geburtstag von Onkel Otto, sei dies eine Versammlung, welche die Polizei genehmigen müsse. Ich sollte ein Schild an die Tür hängen: “Wegen Wasserrohrbruch fällt die Veranstaltung aus.” Ich weigerte mich...

Da von den Gästen keiner mehr informiert werden konnte, trommelten sie (die Lesben) kurzerhand alle Berliner Gruppenmitglieder zusammen, stellten sich am nächsten Tag an die Bahnhöfe, fingen die ahnungslosen Frauen ab und dirigierten sie zu einem geheimen Treffpunkt...

Ein paar Tage darauf erhielt ich ein Schreiben vom Stadrat für Kultur: “Hiermit werden Herrn Lothar Bierfelde jegliche Art von Versammlungen und Veranstaltungen im Gründermuseum untersagt.”

 

Quelle:

DDR-Geschichte in Dokumenten, herausgegeben von Matthias Judt

Schriftenreihe der

Bundeszentrale für politische Bildung

 Band 350, Bonn 1998, S. 212

  

 

 “Versammlungsrechtliche Auflagen nach § 15 I des Versammlungsgesetzes”

in “Kommunaljurist” (KommJur) 2009, 97 ff.

 Die Rspr. des BVerfG betont wg. der Bedeutung der Versammlungsfreiheit   die “Auflage” als milderes Mittel (der behördlichen Eingriffsmaßnahme in die Versammlungsfreiheit) anstelle eines Versammlungsverbotes.

Ausgehend von dieser Rspr. wird die Bedeutung von Auflagen zur Abwehr “unmittelbarer Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung” im Versammlungsgesetz dargestellt (mit praktischen Beispielen aus der Rspr).

Behandelt wird auch das Problem der Einschränkung der Meinungsäußerungsfreiheit auf Versammlungen, wenn nur eine “unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Ordnung” gegeben ist.

Vertieft angesprochen werden ebenso die Aufgaben der Versammlungsbehörde im Zusammenhang mit der Kooperation zwischen Veranstalter und Behörde im Versammlungsrecht, ebenso die hohen Anforderungen an die polizeiliche Gefahrenprognose beim Erlaß einer “Auflage” i.S. des § 15 I VersG.

 

 

Aktenvortrag

zur 2. juristischen Staatsprüfung in Sachsen

“Mahnwache in Görlitz”

(Versammlungsrecht, Eilantrag an das VG wg. Versammlungsverbot)

 in den “Juristischen Arbeitsblättern” (JA) 2009, 639

 

 

“Das BVerfG und das Bayerische Versammlungsgesetz”

zugleich Besprechung des Beschlusses des BVerfG vom 17.2.2009 (1 BvR 2492/08), einstweilige Anordnung nach § 32 I BVerfGG

 in der “Verwaltungsrundschau” 2009, 264

 

 

Kommentar zum Versammlungsgesetz des Freistaates Sachsen

“Gesetz über Versammlungen und Aufzüge im Freistaat Sachsen”

vom Landtag in seiner Sitzung am 20.1.2010 beschlossen

 

Wird im April 2010 im Saxonia-Verlag veröffentlicht

 

Inhaltsverzeichnis

I.     Grundlegende Rechtsprechung zum Versammlungsrecht

II.    Grundsätzliche Ausführungen zur Bedeutung des Versammlungsrechts

III.   Das Sächsische Versammlungsgesetz

1.   Geltungsbereich, insbes. Abgrenzung zu Versammlungen außerhalb des Regelungsbereiches des SächsVersG

2.   Entstehungsgeschichte

3.   Kommentierung des SächsVersG

IV.  Verantwortung und Zuständigkeiten von Versamlungsbehörden und Vollzugspolizei

V.   Rechtsschutz gegen versammlungsrechtliche Maßnahmen

VI.  Musterformulare und Musterbescheide

VII. Gesetzestext und ZuständigkeitsVO

insgesamt ca. 300 S.

 

 

 

 “Versammlungsverbote nach § 15 I des Versammlungsgesetzes”

im Anschluß an den Beitrag

“Versammlungsrechtliche Auflagen...”

demnächst in “Kommunaljurist” (KommJur)

 

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