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“Zur Abhilfe nach § 72 VwGO einschl. Kostenentscheidung und deren Tenorierung”
Die Abhilfeentscheidung der Ausgangsbehörde beendet das Widerspruchsverfahren, ohne dass die Widerspruchsbehörde eingeschaltet wird.
Der Verfahrensablauf wird anhand von Beispielen aus der Rspr. dargelegt mit Tenorierung der Entscheidungen einschl. der Kostenentscheidung
in “Kommunaljurist” (KommJur), Nomos/Beck-Verlag
2006, 175 ff.
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