Praktisches Verwaltungsrecht

 

 

Handbuch des Sächsischen Verwaltungsvollstreckungsrechts

2. Auflage 2014

 


A. Sachverhalt

Peter Meier wohnt in der Stadt Freiberg und ist Eigentümer und Halter des Pkw Marke VW mit dem amtlichen Kennzeichen FG-PM 1.

Das Amtsgericht Freiberg hat Herrn Meier bereits im Jahre 1996 wegen Trunkenheit im Strassenverkehr die Fahrerlaubnis entzogen. Einen Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis beim Landratsamt Freiberg als dafür zustandige Strassenverkehrsbehörde hat Herr Meier bisher nicht gestellt.

Im Gegenteil, er fährt wiederholt mit seinem Fahrzeug ohne Fahrerlaubnis und ist deshalb im Jahre 1999 und auch im Jahre 2000 vom Amtsgericht Freiberg rechtskräftig wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt worden. Wegen eines Vorfalls vom 12. 2. 2002 läuft derzeit noch ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Chemnitz wegen des Verdachts des Fahrens ohne Fahrerlaubnis.

Am 3. 4. 2002 teilt ein Polizeivollzugsbeamter des Polizeireviers Chemnitz Herrn Meier anlässlich einer Verkehrskontrolle mündlich mit, dass das obengenannte. Fahrzeug beschlagnahmt werde, weil er nicht im Besitze einer Fahrerlaubnis und nunmehr wiederum ohne Fahrerlaubnis gefahren sei. Wegen seiner wiederholten strafrechtlichen Verurteilungen im Zusammenhang mit dem Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 des Strassenverkehrsgesetzes, StVG), des noch laufenden Ermittlungsverfahrens und des aktuellen Vorfalls sei zu befürchten, dass er auch weiterhin ohne Fahrerlaubnis fahren werde. Diese Verhaltensweise könne im Interesse der Verkehrssicherheit aller Verkehrsteilnehmer nicht mehr hingenommen werden, weshalb die Vollzugspolizei einschreiten müsse.

Die entsprechenden strafgerichtlichen Urteile des AG Freiberg hätten nicht dazu geführt, dass Herr Meier kein Fahrzeug mehr führe; dies beweise u. a. auch das noch laufende Ermittlungsverfahren wegen eines Vorfalles, der erst 2 Monate zurückliege.

Der Polizeivollzugsbeamte überreichte Herrn Meier eine schriftliche Bescheinigung über die Gründe der Beschlagnahme mit Hinweis auf die Möglichkeit der Einlegung des Widerspruchs und lässt das Fahrzeug abtransportieren.

Am 10. 4. 2002 erhebt Herr Meier schriftlich Widerspruch beim Polizeirevier Freiberg, da er insbesondere die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs erreichen will.

Nachdem das Polizeirevier Freiberg Herrn Meier mitteilt, dass eine
Abhilfe nicht erfolgen könne und keine aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vorliege, legt die Behörde die Akte dem Regierungspräsidium Chemnitz zur Entscheidung vor.

Nach Anhörung teilt Herr Meier dem Regierungspräsidium Chemnitz mit, er bezweifele die Zuständigkeit des Regierungspräsidiums im Widerspruchsverfahren. Da ein Polizeivollzugsbeamter die Beschlagnahme ausgesprochen habe, müsse auch der Polizeivollzugsdienst im Widerspruchsverfahren entscheiden.

Zur Sache trägt Herr Meier vor, dass er durch die strafgerichtlichen Entscheidungen schon genug bestraft sei und ausserdem dürfe das noch laufende Ermittlungsverfahren nicht zu seinen Lasten herangezogen werden, da eine rechtskräftige Entscheidung noch ausstehe.

Seine Ehefrau, die im Besitze der Fahrerlaubnis sei und in Dresden arbeite, sei auch dringend auf das Fahrzeug angewiesen, da sie als Krankenschwester zu unregelmässigen Zeiten arbeite. Ausserdem sei ein Polizeibeamter des Reviers Chemnitz nicht befugt, Beschlagnahmen in Freiberg auszusprechen. Nach seiner Auffassung habe der von ihm erhobene Widerspruch entgegen der Ansicht des Polizeireviers Freiberg aufschiebende Wirkung.

Aufgabe:

1. Prüfen Sie gutachterlich die Zulässigkeit und Begründetheit des Widerspruchs des Herrn Meier und nehmen Sie auch Stellung zum Problem der aufschiebenden Wirkung des von Herrn Meier erhobenen Widerspruchs.

2. Fertigen Sie anschliessend den kompletten
Tenor des von der Widerspruchsbehörde zu erlassenden Widerspruchsbescheides und begründen Sie Ihre Tenorierung.

B. Lösungsvorschlag (1)

I. Zulässigkeit des Widerspruchs

1. Verwaltungsrechtsweg, § 40 I VwGO

Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht-verfassungsrechtlicher Art (Polizeirecht im Uber- und Unterordnungsverhältnis, Subordinationstheorie). Als Rechtsgrundlage für das Tätigwerden der Polizei kommt § 27 SPoIG in Betracht.

Eine gesetzliche Spezialzuweisung liegt nicht vor, eine Zuweisung zu einem anderen Gericht ist nicht ersichtlich.

Damit liegt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit i.S. des § 40 l VwGO vor.

2. Statthaftigkeit des Widerspruchs

Es muss ein Verwaltungsakt gemäss § 35 S. 1 VwVfG vorliegen. Bei der Beschlagnahme des Kraftfahrzeugs durch den Polizeivollzugsbeamten handelte es sich um einen VA, die Tatbestandsmerkmale des § 35 S. 1 VwVfG (einschl, der Regelungswirkung) liegen vor.

Dieser Verwaltungsakt (VA) ist auch bekannt gegeben und damit wirksam geworden, wobei eine mündliche Bekanntgabe genügt (§§ 37 II, 41, 43 VwVfG).

Der Widerspruchsführer begehrt die Aufhebung des VA, eine Unstatthaftigkeit des Widerspruchsverfahrens nach § 68 I 2 VwGO liegt nicht vor. Die Beschlagnahme dauert an und besteht auch noch zum Zeitpunkt der Erhebung des Widerspruchs.

Also ist der Widerspruch als Anfechtungswiderspruch (§§ 68 II, 42 1 VwGO analog) statthaft.

3. Form und Frist

Die form- und fristgemässe Erhebung des Widerspruchs ist unproblematisch, §§ 69, 70 VwGO.

4. Beteiligtenfähigkeit

Die Beteiligtenfähigkeit und Handlungsfähigkeit sind unproblematisch, §§ 11,12, 79 VwVfG.

5. Widerspruchsbefugnis

Herr Meier ist widerspruchsbefugt (§§ 70, 42 II analog VwGO), da er Adressat eines ihn belastenden Verwaltungsaktes ist.

6. Zuständigkeit (der Widerspruchsbehörde)

Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Entscheidung im Widerspruchsverfahrens mit Erlass eines Widerspruchsbescheides (§ 73 VwGO):

Die Zuständigkeit ergibt sich aus § 26 S. 1 des Sächsischen Justizgesetzes vom 24. 11. 2000. Danach ist das Regierungspräsidium Widerspruchsbehörde bei Verwaltungsakten des Polizeivollzugsdienstes gemäss § 60 II des Polizeigesetzes.

Wegen des erneuten Fahrens ohne Fahrerlaubnis war ein sofortiges Tätigwerden des Polizeivollzugsdienstes erforderlich (Gefahr im Verzug), da nicht auszuschliessen war, dass Herr Meier sein Fahrzeug auch weiterhin ohne Fahrerlaubnis führen wird (2).

7. Ergebnis: Der Widerspruch ist zulässig.

II. Begründetheit des Widerspruchs: §§ 68 I, 113 I 1 VwGO analog (3)

1. Rechtsgrundlage (4) für die Beschlagnahme:

a) Wegen des Vorranges sonderrechtlicher Regelungen nach § 3 I, 2. Halbsatz, SPoIG (Generalklausel) ist zu prüfen, ob eine gegenüber der Generalklausel bestehende sonderrechtliche Regelung in Betracht kommt.

b) In Frage kommt hier § 27 I 1 SPolG, Beschlagnahme als Sondervorschrift gegenüber der Generalklausel des § 3 I SPoIG im Rahmen der sog. Einzel- oder Standardmaßnahmen nach den §§ 18 ff. SPoIG.

2. Formelle Rechtmässigkeit der Beschlagnahmeanordnung

a) Zuständigkeit:

Zuständig zur Durchführung von Einzelmassnahmen nach den §§ 18 - 27 ff. SPoIG sind gemäss § 60 III SPoIG sowohl die Polizeibehörden (Polizeiverwaltungsbehörden) als auch der Polizeivollzugsdienst. Konkret hat hier der Polizeivollzugsdienst gehandelt.

Dabei spielt es keine Rolle, ob der Polizeivollzugsbeamte dem örtlichen Revier angeö¶rt oder nicht, § 76 SPoIG.

Ausserdem ergibt sich die Zuständigkeit des Polizeivollzugsdienstes aus § 60 II SPoIG.

b) Form:

Es handelte sich hier um einen Verwaltungsakt (Beschlagnahme), der mündlich bekannt gegeben wurde, § 37 II VwVfG (die mündliche Bekanntgabe ist typisch für Verwaltungsakte des Polizeivollzugsdienstes). Die weitere Formvorschrift des § 27 II SPoIG bei Beschlagnahmefällen wurde eingehalten (Mitteilung der Gründe der Beschlagnahme, Ausstellung einer entspr. Bescheinigung usw.).

Der Vorteil einer mündlichen Beschlagnahmeanordnung durch den Polizeivollzugsdienst ergibt sich auch aus § 80 II 1 Nr. 2 VwGO (
Vollstreckungstitel) wg. Wegfalls der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs (siehe später unter 5.).

c) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften
liegt nicht vor. Insbesondere war eine vorherige AnhÃörung nicht erforderlich, § 28 II 1 VwVfG. Ausserdem handelte es sich um einen mündlich bekanntgegebenen Verwaltungsakt, weshalb man insoweit auch von einer Anhörung sprechen könnte.

3. materielle Rechtmässigkeit

a) Tatbestand:

Der Tatbestand des § 27 1 1 SPoIG verlangt, dass eine Sache beschlagnahmt werden kann (Rechtsfolge, anschliessend unter b), wenn dies erforderlich ist zum Schutz eines Einzelnen oder des Gemeinwesens wegen einer unmittelbar bevorstehenden Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung oder zur Beseitigung einer bereits eingetretenen Störung (§ 27 I 2 SPoIG kommt als Rechtsgrundlage nicht in Betracht) (5)

aa) Beschlagnahme ist die befristete Wegnahme einer Sache gegen den Willen des Berechtigten; dies geschah durch die Beschlagnahme-Anordnung und anschliessenden Abtransport des Fahrzeugs. Dem Verfügungsberechtigten wird gegen seinen Willen die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Sache für eine gewisse Zeit entzogen (6).

Zu einer Einziehung gemäss § 28 SPoIG (Eigentumsverlust) ist es hier noch nicht gekommen.

bb) Das Fahrzeug ist eine Sache.

cc) Die Beschlagnahme des Fahrzeugs erfolgte zum Schutz des Gemeinwesens (der Allgemeinheit, insbesondere anderer Verkehrsteilnehmer) vor einer unmittelbar bevorstehenden Störung der öffentlichen Sicherheit oder zur Beseitigung einer bereits eingetretenen Störung.

Die Störung muss unmittelbar bevorstehen oder bereits eingetreten sein. Der Begriff unmittelbar bevorstehende Störung ist eine Verschärfung gegenüber dem Begriff der konkreten Gefahr (siehe § 3 1 SPoIG) und verlangt, dass der Eintritt eines Schadens (für bedeutsame Rechtsgüter) mit hoher Wahrscheinlichkeit sofort oder in allernächster Zeit zu erwarten ist.

Das ist im konkreten Fall zu bejahen. Herr Meier fährt seit Jahren sein Fahrzeug ohne Fahrerlaubnis und ist mehrfach entsprechend bestraft worden. Nunmehr ist er erneut wieder wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis auffällig geworden, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wird er sein Fahrzeug wieder benutzen und somit eine erhebliche Störung der öffentlichen Sicherheit herbeiführen (Verstoss gegen Straftatbestände wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, Schutz anderer Verkehrsteilnehmer vor Herrn Meier) (7) durch sein anhaltendes Fahren ohne Fahrerlaubnis sind auch bereits zu beseitigende Störungen eingetreten.

Es geht hier um einen präventiven Eingriff im Rahmen der Gefahrenabwehr (befristete Wegnahme des Fahrzeugs), nicht um eine Bestrafung.

b) Nach Bejahung des Tatbestandes ist die Rechtsfolge kann zu prüfen, §§ 3 II bis IV SPoIG (ein Rückgriff auf diese Regelungen im Rahmen der Prüfung des § 27 I SPoIG ist möglich, da diese Norm selbst, ausser der Erforderlichkeit, keine Hinweise auf die bei der Rechtsfolge zu beachtenden Massstäbe gibt).

Hier ist die Unterscheidung zwischen dem sog. Entschliessungsermessen (Ob) und dem sog. Handlungsermessen (Wie) zu beachten, wobei das Entschliessungsermessen unproblematisch ist (es muss gegen Meier etwas unternommen werden, damit er nicht weiterhin mit seinem Fahrzeug ohne Fahrerlaubnis fährt...)

Beim Handlungsermessen ist zu sagen, dass entsprechend den gesetzlichen Vorgaben die Geeignetheit, Erforderlichkeit, Verhältnismässigkeit usw. der Beschlagnahmeanordnung zu prüfen und zu bejahen ist. Es ist sogar vertretbar, hier eine Ermessensreduzierung auf Null anzunehmen, denn die wirtschaftlichen und beruflichen Interessen der Ehefrau des Meier spielen wg. der bereits angesprochenen Störung der Verkehrssicherheit durch das Verhalten des Meier keine Rolle.

c) Meier ist Handlungsstörer gemäss § 4 SPoIG und Adressat der Beschlagnahmeanordnung nach § 27 II SPoIG.

4. Zweckmässigkeit

Auch unter dem Gesichtspunkt der Zweckmässigkeit begegnet die getroffene Entscheidung keinen Bedenken (§ 68 I 1 VwGO).

5. Aufschiebende Wirkung des Widerspruchs

Grundsätzlich hat ein Widerspruch
aufschiebende Wirkung, § 80 I VwGO. Hier liegt jedoch der Sonderfall des § 80 II 1 Nr. 2 VwGO vor, unaufschiebbare Massnahme eines Polizeivollzugsbeamten. Deshalb entfällt kraft Gesetzes die aufschiebende Wirkung des von Meier eingelegten Widerspruchs.

C. Tenorierung (8)

1. Der Widerspruch gegen die Beschlagnahmeanordnung vom 3. 4. 2002 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Widerspruchsführer (§ 80 I 3 VwVfG)

3. Für diesen Bescheid wird eine Gebühr in Höhe von ... Euro nebst Auslagen in Höhe von ..Euro für die Zustellung erhoben, insgesamt ...Euro (§§ 2, 11 SVwKG) (9)

1 Zu diesem Fall grundsätzlich VGH Mannheim, NVwZ-RR 1992, 184.

Weitere Rspr. zu Beschlagnahmen: VGH Mannheim, VBIBW 2001, 100 (Fahrrad) und NVwZ-RR 1998, 173 (aus Traktoren und Wohnwagen bestehende Wagenburg)

2  So auch VGH Mannheim, NVwZ-RR 92, 184, 185, im dort entschiedenen Fall

3  Zu dem nachfolgenden Prüfungsaufbau in polizeirechtlichen Fällen (Eingriffsverwaltung) siehe auch Schoch, Grundfälle zum Polizei- und Ordnungsrecht, JuS 95, 217; Mussmann, Polizeirecht in Baden-Württemberg, 4. Auflage 1994, 5. 339; Schwerdtfeger, Öffentliches Recht in der Fallbearbeitung, 1o.A. 1997, S..28

4 Die Frage nach der Rechtsgrundlage steht am Beginn der Prüfung (Gesetzesvorbehalt, Art. 20 III GG, Eingriffsverwaltung).

Ausserdem hängt von der in Anspruch genommenen Rechtsgrundlage für den Eingriff z. B. auch die Zuständigkeit der Behörde ab.
Siehe dazu die Literaturhinweise in Fn. 3 sowie die ständige Rspr. des OVG Bautzen, so z.B. im SächsVBI. 2000, 170, 171; NVwZ-RR 1995, 443; und NZV 1998, 430

5  Hier wird Wert auf die sorgfältige Prüfung der Tatbestandsmerkmale gelegt, da dieser Tatbestand erheblich vom bekannten Tatbestand der Generalklausel (§ 3 I SPoIG) abweicht.

6  Dass die Beschlagnahme eine gewisse Zeitdauer umfasst, ergibt sich aus § 27 III SPoIG mit dem Hinweis auf die gesetzlich festgelegte Höchstdauer der Beschlagnahme (höchstens 6 Monate).

7  Siehe VGH Mannheim, Fn. 2.

8  Siehe dazu grundsätzlich Weber,
Zur Tenorierung des Widerspruchsbescheides einschl, der Kostenentscheidung, apf 2000, 124 ff., konkret für den Fall der Erfolglosigkeit des Widerspruchs: S. 128.

9  Die Angabe der Rechtsgrundlagen bei den Ziffern 2 und 3 des Tenors ist im Falle des Erlasses des Widerspruchsbescheides in der Praxis natürlich nicht Teil des Tenors; hier war jedoch in der Aufgabenstellung für den Bearbeiter eine Begründung des Tenors verlangt worden.

Anmerkung zu Ziffer 3 des Tenors: Gemäss § 73 III 2 VwGO ist der Widerspruchsbescheid zuzustellen, die einfache Bekanntgabe genügt nicht.