Praktisches Verwaltungsrecht

 

 

Handbuch des Sächsischen Verwaltungsvollstreckungsrechts

2. Auflage 2014

 

 

Zur Prüfung der formellen und materiellen Rechtmäßigkeit einer Vollstreckungsmaßnahme

 in apf (Ausbildung, Prüfung, Fortbildung)

Landesbeilage Sachsen, 2005, S. 25 ff.

 

 

Gliederung

A. Formelle Rechtmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahme

B. Materielle Rechtmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahme

C. Folgen der Rechtswidrigkeit oder Nichtigkeit einer Vollstreckungsmaßnahme

Fußnoten

Übersicht zur Verwaltungsvollstreckung

 

Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung (1) nach den §§ 19 ff. VwVG (Vollstreckung sonstiger Verwaltungsakte2) bereiten sowohl in der Praxis als auch in der Ausbildung erhebliche rechtliche Probleme.

1. Vollstreckungsmaßnahmen3 der Behörde (im Anschluss an den vorausgegangenen Grund-Verwaltungsakt, welcher der Vollstreckung zugrunde liegt) haben »einschneidende Wirkung«4 und unterliegen deshalb bestimmten Förmlichkeiten, denen Beachtung geschenkt werden muss (5).

Dazu der Bundesfinanzhof (6):

»Denn das Verwaltungszwangsverfahren ist dadurch gekennzeichnet, dass die Verwaltungsbehörde den Vollstreckungstitel, nämlich den vollstreckbaren Verwaltungsakt selbst erlässt und auch die Vollstreckungshandlungen ... selbst vornimmt.«

Daher prüft die Rechtsprechung bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit Vollstreckungsmaßnahmen der Behörde konkret nach, ob diese Vollstreckungsmaßnahmen formell und materiell rechtmäßig sind.7 Bei der Frage, ob überhaupt ein Verwaltungsvollstreckungsverfahren eingeleitet werden soll, hat die Behörde Ermessen.8

2. Bei den nachfolgenden Erörterungen wird davon ausgegangen, dass das Sächsische VwVG anwendbar ist, siehe § 1 VwVG.

 3. Es empfiehlt sich bei der Vollstreckung der sog. »sonstigen Verwaltungsakte« nach den §§ 19 ff. VwVG das folgende Prüfüngsschema anzuwenden (10). Insoweit bietet es sich an (wie auch beim sog. Grundverwaltungsakt) nach formeller und materieller Rechtmäßigkeit (11) des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens zu unterscheiden (12).

A. Formelle Rechtmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahme (13)

I. Sachliche Zuständigkeit der Behörde als Vollstreckungsbehörde, § 4 VwVG (14)

1. Bei den hier besprochenen sog. sonstigen Verwaltungsakten (§§ 19 ff. VwVG) ist dies die Behörde, die den Grund-Verwaltungsakt erlassen hat (§ 4 Abs. 1 Satz 3 VwVG) (15) - es sei denn, das festgesetzte Zwangsgeld wird (in der 3. Stufe des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens, siehe später unter II. 6) beigetrieben (§ 4 Abs. 1 Satz 1 oder 2 VwVG) (16).

2. Zu den Besonderheiten beim Zwangsmittel des »unmittelbaren Zwangs (17): Zuständig für die Androhung des »unmittelbaren Zwangs« ist die Polizei (also die Polizeibehörden und die Vollzugspolizei, § 59 SPolG), während für die sog. »Anwendung« (nach der Androhung) allein der Polizeivollzugsdienst zuständig ist (§ 30 Abs. 2 SPoIG) (18).

II. Form

Als besondere Formvorschrift ist die Schriftlichkeit der Androhung (§ 20 Abs. 1 VwVG) (19) sowie die schriftliche Festsetzung des Zwangsgeldes (§ 22 Abs. 2 VwVG) zu beachten.

III. Verfahren

Eine vorherige Anhörung des Vollstreckungsschuldners (§ 3 VwVG) ist im Verwaltungsvollstreckungsverfahren nicht erforderlich, § 28 Abs. 1 Satz 5 VwVfG.20 Diese Vorschrift dient der Effektivität der Vollstreckung, außerdem ist dem Vollstreckungsschuldner der dem Vollstreckungsverfahren zugrunde liegende (und vorausgegangene) sog. Grund-Verwaltungsakt bereits bekannt gegeben worden.

Diese Norm zeigt auch auf, dass es sich bei den Vollstreckungsverfahren um Verwaltungsverfahren nach den §§ 9 ff. VwVfG handelt (21). Die Vorschriften des VwVfG sind demnach im Verwaltungsvollstreckungsverfahren anzuwenden.

B. Materielle Rechtmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahme22

I. Allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen

Die sog. allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen (§ 2 VwVG)23 müssen vorliegen, konkret also ein sog. Vollstreckungstitel (24).

1. Vollstreckbarer Verwaltungsakt

Bevor die Behörde mit der 1. Stufe des Vollstreckungsverfahrens, der Androhung nach § 20 VwVG, beginnen darf, muss ein vollstreckbarer Verwaltungsakt (Vollstreckungstitel nach § 2 VwVG) vorliegen. Diese Vollstreckungsvoraussetzung ist dann gegeben, wenn der Verwaltungsakt entweder

a) unanfechtbar geworden ist, § 2 Nr. 1 VwVG, oder

b) ein gegen ihn gerichteter Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat, § 2 Nr. 2 VwVG (25).

Die Behörde hat also mehrere Möglichkeiten, sich einen Vollstreckungstitel zu verschaffen.26

Zu a)

Der sog. unanfechtbare Verwaltungsakt (27) ist aus vollstreckungsrechtlicher Sicht unproblematisch. Ein »unanfechtbarer« Verwaltungsakt liegt insbesondere vor, wenn der Verwaltungsakt nicht mehr mit förmlichen Rechtsmitteln angefochten werden kann, insbesondere wenn die entsprechenden Fristen zur Einlegung des Widerspruchs bzw. der Klage verstrichen sind oder das Verwaltungsgericht rechtskräftig die beantragte Aufhebung des Verwaltungsaktes (siehe § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) abgelehnt hat.28

In diesem Falle hatte der Adressat des belastenden Verwaltungsaktes genügend Zeit, Widerspruch zu erheben (mit der Folge der aüfschiebenden Wirkung des Widerspruchs, § 80 Abs. 1 VwGO) und sich damit die Gewähr zu verschaffen, zumindest vorläufig von Vollstreckungsmaßnahmen der Behörde verschont zu bleiben.

Zu b)

Hier muss man unterscheiden zwischen dem Fall, dass ein Rechtsbehelf (Widerspruch) kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung hat (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1-3 VwGO) und dem Fall, dass die Behörde ausdrücklich die Anordnung der sofortigen Vollziehung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) (29) getroffen hat, da einer der Fälle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1-3 VwGO nicht vorliegt (siehe auch § 4 Abs. 3 Satz 4 VwVG).

aa) Hat der Rechtsbehelf kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung, so hat sich bereits der Bundes- oder Landes-Gesetzgeber für diesen »Wegfall« der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs nach § 80 Abs. 1 VwGO entschieden. Es besteht somit ein Vollstreckungstitel kraft gesetzlicher Festlegung.

bb) Im Falle der Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Behörde (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) obliegt es allein der Behörde, sich durch diese einseitige Anordnung (als »Anhang« zum Grund-Verwaltungsakt) (30) einen Vollstreckungstitel zu verschaffen. In dieser vollstreckungsrechtlichen Funktion liegt auch der Schwerpunkt der Bedeutung der »Anordnung der sofortigen Vollziehung« des Grund-Verwaltungsaktes durch die Behörde) (31) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes ist stets eine Durchbrechung der durch den Gesetzgeber aufgestellten Grundregel des § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO und erfordert deshalb ein besonderes Interesse an der alsbaldigen Vollziehung des Verwaltungsaktes, also auch ein Dringlichkeitsinteresse.32

2. Nicht vollstreckbare Verwaltungsakte

Jedoch ist zu beachten, dass nicht jeder Verwaltungsakt vollstreckbar ist. Vollstreckbar sind nach § 2 VwVG nur Verwaltungsakte, die entweder

a) zu einer Zahlung verpflichten - sog. Leistungsbescheide nach den §§ 12 ff. VwVG33 - oder

b) sie verpflichten zu einer sonstigen Handlung, Duldung oder Unterlassung nach den §§ 19 ff. VwVG - sog. Vollstreckung sonstiger Verwaltungsakte oder auch »befehlende« Verwaltungsakte genannt. Das sind die typischen belastenden 34 Verwaltungsakte im Über- und Unterordnungsverhältnis, z. B. Widerruf einer Maklererlaubnis35, Gewerbeuntersagung36 oder Widerruf einer erteilten Reisegewerbekarte37.

3. Besonderheit beim öffentlich-rechtlichem Vertrag

Eine vollstreckungsrechtliche Besonderheit besteht beim öffentlich-rechtlichen Vertrag nach den §§ 54 ff. VwVfG. Er ermöglicht eine Verwaltungsvollstreckung ohne Verwaltungsakt gemäß § 1 Abs. 2 VwVG i.V. m. § 61 VwVfG.38 § 1 Abs. 2 VwVG lautet wie folgt:

Die Vorschriften über die Vollstreckung von Verwaltungsakten gelten entsprechend für die Vollstreckung aus öffentlich-rechtlichen Verträgen zu Gunsten der in Abs. 1 Nr. 1 genannten Behörden (Anm.: Das sind die Behörden des Freistaates Sachsen und die seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts), wenn sich der Schuldner in dem Vertrag der sofortigen Vollstreckung unterworfen hat (Anm.: sog. Unterwerfungsklausel). Auch in diesem Falle steht der Vollstreckungsbehörde ein Vollstreckungstitel zur Verfügung.39

II. Keine Nichtigkeit des Verwaltungsaktes

Auf den ersten Blick mag die Auffassung erstaunen, dass es nicht darauf ankommt, ob dieser zu vollstreckende Verwaltungsakt rechtmäßig oder rechtswidrig ist, denn nur nichtige Verwaltungsakte sind einer Vollstreckung nicht fähig.40 Für diese Auffassung sprechen mehrere Gründe:

1. Das VwVG verlangt in § 2 ausdrücklich nur einen vollziehbaren Verwaltungsakt, nicht aber einen rechtmäßigen Verwaltungsakt.

2. Für diese Auffassung spricht auch die Systematik des Vollstreckungsrechts, bei dem die Vollstreckungsbehörde mit der Behörde, die den Grund-Verwaltungsakt erlassen hat, nicht immer identisch ist. In einem derartigen Fall (keine Identität zwischen Ausgangs- und Vollstreckungsbehörde, siehe § 4 Abs. 1 Satz 1 VwVG) ist die Vollstreckungsbehörde nicht in der Lage, vor Beginn von Vollstreckungsmaßnahmen die Rechtmäßigkeit des (von einer anderen Behörde erlassenen) Grund-Verwaltungsaktes nachzuprüfen.

3. Entscheidend für diese Auffassung ist schließlich die sog. Tatbestandswirkung von Verwaltungsakten, die - wie sich aus § 43 VwVfG ergibt - bis zu ihrer evtl. Aufhebung wirksam sind und ungeachtet ihrer Rechtmäßigkeit von jedermann beachtet werden müssen (es sei denn, der Verwaltungsakt ist nichtig).41

III. Auswahl zwischen den möglichen Zwangsmitteln

Liegt also ein sog. Vollstreckungstitel vor, hat die Vollstreckungsbehörde im Rahmen ihres Ermessens die Auswahl zwischen den möglichen Zwangsmitteln (Zwangsgeld und evtl. anschließend Zwangshaft, Ersatzvornahme oder unmittelbarer Zwang) zu treffen42, § 19 VwVG.

Dabei sind dann die sog. »besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen« zu beachten, und zwar jeweils bezogen auf das nunmehr ausgewählte Zwangsmittel, also differenziert je nachdem, ob man sich für Zwangsgeld, Ersatzvornahme oder den unmittelbaren Zwang entschieden hat.43

1. Zwangsgeld

Grundsätzlich wird die Vollstreckungsbehörde mit dem Zwangsmittel »Zwangsgeld« beginnen, es sei denn, der Einsatz des Zwangsgeldes ist »untunlich«, § 25 Abs. 2 VwVG).44 Für den grundsätzlichen Vorrang des Zwangsmittels Zwangsgeld spricht auch § 19 Abs. 4 VwVG (Verhältnismäßigkeitsprinzip) und die Tatsache, dass die Ersatzvornahme nur bei sog. vertretbaren Handlungen eingesetzt werden kann, der unmittelbare Zwang nur, wenn Zwangsgeld und Ersatzvornahme nicht zum Erfolg geführt haben oder deren Anwendung untunlich ist, § 25 Abs. 2 VwVG (auch insoweit wieder die Betonung des Verhältnismäßigkeitsprinzips als ein Grundsatz des Vollstreckungsrechts) (45).

Hierzu das Sächsische Oberverwaltungsgericht:

Das Zwangsgeld stellt lediglich ein »mittelbares« Beugemittel zur Herbeiführung des vom Pflichtigen verlangten Verhaltens dar. Durch Zwangsgeldandrohung-, -festsetzung und -beitreibung ... kann lediglich Druck auf den Pflichtigen ausgeübt werden, um ihn zur zügigen und dauerhaften Erfüllung seiner Rechtspflichten, wie sie sich aus dem Grundverwaltungsakt ergeben, anzuhalten. Letztlich bleibt es aber dem Pflichtigen überlassen, ob und wann er diesem Druck nachgibt.46 Dagegen kann die Vollstreckungsbehörde durch den Einsatz der Zwangsmittel »Ersatzvornahme« und »unmittelbarer Zwang« selbst (Anm.: Falls die entsprechenden rechtlichen Voraussetzungen für den Einsatz dieser Zwangsmittel vorliegen !) - d.h. an Stelle des Pflichtigen - die diesem obliegende Rechtspflicht erfüllen (47).

2. Innerbehördliche Maßnahme

Dieser »Auswahlvorgang« zur Entscheidung über das anzuwendende Zwangsmittel ist eine innerbehördliche Maßnahme ohne Außenwirkung. Der Vollstreckungsschuldner »erfährt« die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde darüber, indem die nachfolgend beschriebene Androhung eines bestimmten Zwangsmittels erfolgt. In dieser Frage des » Wie« des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens hat die Behörde Ermessen auszuüben.48

IV. Beginn des Vollstreckungsverfahrens

Danach beginnt das Vollstreckungsverfahren (nochmals der ausdrückliche Hinweis, dass ein »Vollstreckungstitel» vorliegen muss, siehe oben unter 1.) mit der schriftlichen Androhung49 eines bestimmten50 Zwangsmittels, § 20 VwVG (§ 32 Abs. 2 Satz 1 SPo1G beim sog. unmittelbaren Zwang), als 1. Stufe des Vollstreckungsverfahrens (Ausnahme siehe § 21 VwVG) und grundsätzlich einer angemessenen Fristsetzung, § 20 Abs. 1 Satz 3 VwVG (51). Durch die Bekanntgabe der Androhung eines bestimmten Zwangsmittels erfährt der Vollstreckungsschuldner gleichzeitig, für welches der mehreren möglichen Zwangsmittel sich die Vollstreckungsbehörde entschieden hat. Die Androhung ist ein Beugemittel52 und hat gleichzeitig »Warnfunktion«. Sie soll dem Vollstreckungsschuldner verdeutlichen, welche Zwangsmaßnahmen auf ihn zukommen können, falls er der Festlegung des Grund-Verwaltungsaktes nicht nachkommt.

1. Androhung eines Zwangsmittels

Zu beachten ist, dass die Androhung eines Zwangsmittels selbst Teil (und zwar nach der Auswahl des Vollstreckungsmittels der 1. Teil oder die 1. Stufe) der Verwaltungsvollstreckung ist53 und somit die Existenz eines Vollstreckungstitels voraussetzt. Deshalb gilt: »Keine Vollstreckung ohne Titel und daher auch keine Androhung ohne Titel.«

Dabei handelt es sich bei der Androhung bereits um eine Vollstreckungsmaßnahme (§ 11 VwVG beachten!) in Form eines Verwaltungsaktes54 (als sog. abhängiger Verwaltungsakt, d. h. abhängig von einem vorher existenten Verwaltungsakt in Form eines Vollstreckungstitels, also nur möglich bei vorausgegangenem sog. Grund-Verwaltungsakt) (55).

a) Die sog. unselbstständige Androhung

Immer wieder ein Problem ist die sog. unselbstständige Androhung nach § 20 Abs. 2 VwVG56, die mit dem Verwaltungsakt, der vollstreckt werden soll (Grund-Verwaltungsakt), in einem Bescheid verbunden ist. Der Grund-Verwaltungsakt und die Androhung werden also in einem Bescheid zusammengefasst.57

aa) Diese Form der Androhung als unselbstständige Androhung kann verwendet werden, wenn bei dem vorausgegangenen Grund-Verwaltungsakt kraft Gesetzes die aufschiebende Wirkung entfällt bder die Behörde die Anordnung der sofortigen Vollziehung getroffen hat (§ 2 Nr.2 VwVG, siehe auch § 4 Abs. 3 Satz 3 VwVG). Denn in diesen Fällen lag vor der Androhung ein Vollstreckungstitel vor.

bb) Muss aber die »Unanfechtbarkeit« des Verwaltungsaktes abgewartet werden (§ 2 Nr. 1 VwVG), so kann eine Androhung (sofern in diesem Stadium des Verfahrens überhaupt sinnvoll) nur unter der Bedingung erfolgen, dass die (spätere) Unanfechtbarkeit eintritt. Denn zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieses anfechtbaren Verwaltungsaktes hatte dieser noch nicht die Funktion eines Vollstreckungstitels!

cc) Diese unselbstständige Androhung kommt also nur bei Verwaltungsakten nach § 2 Nr. 2 VwVG in Betracht, da nur dann vor der Androhung bereits die Titelfunktion des zu vollstrecken-den Verwaltungsaktes vorliegt. Daran mangelt es aber bei einem Verwaltungsakt, dessen Unanfechtbarkeit noch abgewartet werden muss. Somit befreit § 20 Abs. 2 VwVG nicht von der Existenz eines Vollstreckungstitels vor der Androhung, sondern ermöglicht nur bei bestehendem Vollstreckungstitel (§ 2 Nr. 2 VwVG) der Behörde, den Grundverwaltungsakt und den Beginn des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens in einem Bescheid zusammenzufassen.60

b) Die sog. »isolierte Androhung«

Die sog. »isolierte Androhung« oder selbstständige Androhung erfolgt demnach, wenn die Behörde diese in einem dem Grund-Verwaltungsakt nachfolgenden selbstständigen Bescheid ausspricht, i.d.R. in den Fällen des § 2 Nr. 1 VwVG61, da die »Unanfechtbarkeit« des vorausgegangenen Grund-Verwaltungsaktes abgewartet werden musste.

2. Zwangsgeld: Androhung in bestimmter Höhe

Nach § 20 Abs. 4 VwVG ist Zwangsgeld in bestimmter Höhe62 anzudrohen, die Behörde hat auch hier Ermessen bezüglich der Höhe des angedrohten Zwangsgeldes auszuüben.63 Hierbei ist nochmals zu betonen, dass das Zwangsgeld den Charakter eines »Beugemittels« gegenüber dem Vollstreckungsschuldner hat, es ist keine »Bestrafung«.64

3. Ersatzvornahme: Angabe der voraussichtlichen Kosten

Bei Androhung einer Ersatzvornahme sind nach § 20 Abs. 5 VwVG die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme anzugeben.65 Dem Vollstreckungsschuldner soll vor Augen geführt werden (Warnfunktion), welche nachteiligen finanziellen Folgen es haben kann, sollte er seinen Pflichten nicht selbst nachkommen.66

4. Inanspruchnahme des richtigen Vollstreckungsschuldners

Der richtige Vollstreckungsschuldner muss in Anspruch genommen werden, § 3 VwVG. Adressat der Vollstreckungsmaßnahme der Androhung ist i. d. R. der Adressat des Grund-Verwaltungsaktes.67 Da die Androhung selbst ein Verwaltungsakt ist, muss sie dem Schuldner bekannt gegeben werden, um Wirksamkeit entfalten zu können (§§ 41, 43 VwVfG).

5. Besondere Vollstreckungsvoraussetzungen

Angedroht werden können die Zwangsmittel Zwangsgeld, Ersatzvornahme oder unmittelbarer Zwang, § 19 Abs. 2 VwVG, wobei die jeweiligen »besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen« zu beachten sind. Also z.B. ist (nur) beim Zwangsgeld eine schriftliche Festsetzung erforderlich (§ 22 Abs. 2 VwVG) und der Einsatz der Ersatzvornahme ist nur bei sog. vertretbaren Handlungen (§ 24 Abs. 1 VwVG) möglich.

In der Praxis erschöpft sich das Verwaltungsvollstreckungsverfahren oft darin, dass eine Androhung erfolgte und der Vollstreckungsschuldner der darin enthaltenen Aufforderung zur Erbringung einer bestimmten »Leistung« (siehe § 3 Abs. 1 VwVG) nachkam. Dann ist das Verwaltungsvollstreckungsverfahren beendet, § 2 a Abs. 1 Nr. 1 VwVG (Beendigung der Vollstreckung wg. Zweckerreichung).

V. Schriftliche Festsetzung des Zwangsgeldes

Der Androhung kann (sofern aus Gründen der Fortsetzung des Vollstreckungsverfahrens erforderlich68) die schriffliche Festsetzung (in Sachsen nur beim Zwangsgeld, § 22 Abs. 2 VwVG, gefordert) als weitere selbstständige (d.h. 2.) Stufe des Verwaltungsvollstreckungsverfahren nachfolgen.69 Dieser Zwangsgeldfestsetzungsbescheid70 ist selbst ein Leistungsbescheid gemäß § 12 VwVG (wie die Androhung ebenfalls ein Verwaltungsakt71) und dementsprechend zu vollstrecken.72

1. Obligatorische Zwangsgeldfestsetzung

Dabei ist die Festsetzung als 2. Stufe des Vollstreckungsverfahrens z.B. in Sachsen nur beim Zwangsgeld vorgeschrieben. U. a. Berlin und der Bund73 fordern aber bei allen Zwangsmitteln eine Festsetzung, in Nordrhein-Westfalen gilt diese Regelung nur für die Ordnungsbehörden, während Polizeibehörden diese Festsetzungspflicht nur beim Zwangsgeld trifft. Bayern wiederum kennt keine Zwangsgeldfestsetzung, während für die Tätigkeit der Polizeibehörden nur eine Festsetzung beim Zwangsgeld vorgesehen ist (74).

2. Festsetzung des Zwangsgeldes

In Sachsen muss das Zwangsgeld vor der Beitreibung (3. Stufe der Vollstreckung) schriftlich festgesetzt werden, zumal diese Festsetzung nicht nach § 21 VwVG (wie bei der Androhung, siehe den Verweis in § 21 VwVG auf § 20 Abs. 1) bei Gefahr im Verzug entbehrlich ist.75 Hierbei muss die in der Androhung bestimmte Frist verstrichen sein.76 Diese schriftliche Festsetzung schafft die Grundlage für eine später durchzuführende Zwangsgeldbeitreibung77 (als 3. und letzte Stufe des Vollstreckungsverfahrens beim Zwangmittel »Zwangsgeld«).

3. Festsetzung der Ersatzvornahme

Zur Bedeutung der Festsetzung der Ersatzvornahme nach dem VwVG des Bundes hat das BVerwG78 ausgeführt:

»Die Festsetzung führt dem Pflichtigen vor Augen, dass er sich auf die Erzwingung der von ihm trotz Grundverfügung und Zwangsmittelandrohung nicht vorgenommen Handlung einzustellen hat und legt den dafür erforderlichen zeitlichen Rahmen fest. Hierdurch erweist sie sich als eine nochmalige unmissverständliche Warnung, durch die der Pflichtige letztmals Gelegenheit erhält, den Verwaltungszwang durch Befolgung der Grundverfügung abzuwenden. Aus Sicht der Vollstreckungsbehörde hat die Festsetzung insofern Bedeutung, als sie endgültig den Weg dafür frei macht, Zwangsmaßnahmen zu ergreifen.«

4. Zwangsgeldfestsetzung mit erneuter Zwangsgeldandrohung

Die Zwangsgeldfestsetzung kann mit einer erneuten Zwangsgeldandrohung verbunden werden, § 19 V VwVG.79 Diese weitere Androhung kann dann natürlich auch wieder zu einer Festsetzung führen 19 Abs. 5 VwVG) usw.80

VI. Vollstreckung im eigentlichen Sinne

Waren Androhung und evtl. Festsetzung (beim Zwangsgeld) erfolglos, folgt abschließend die Vollstreckung im eigentlichen Sinne (sog. Anwendung des Zwangsmittels) (81), also entweder

1. die Anwendung (§ 20 Abs. 1 Satz 1 VwVG) des vorher angedrohten Zwangsmittels Ersatzvornahme (typische Ersatzvornahmefälle sind die sog. »Abschleppfälle«, sofern der Abschleppmaßnahme ein Vollstreckungstitel vorausging82) oder unmittelbarer Zwang.83 (als 2. Stufe des Vollstreckungsverfahrens, da eine Festsetzung bei diesen beiden Zwangsmitteln entfällt), oder

2. die Anwendung des Zwangsmittels des Zwangsgeldes. Das ist die sog. Beitreibung (3. Stufe der Verwaltungsvollstreckung nach vorangegangener schrifflicher Androhung und der anschließend schriftlichen Festsetzung des Zwangsgeldes)84 entsprechend den Regelungen über die Leistungsbescheide, § 13 Abs. 1, 5 VwVG.85 Dadurch wird gleichsam ein 2. Verwaltungsvollstreckungsverfahren eröffnet (von der Vollstreckung sonstiger Verwaltungsakte nach den §§ 19 ff. VwVG hin zum Vollstreckungsverfahren entsprechend den Vorschriften über die Leistungsbescheide, §§ 12 ff. VwVG), das auf dem Verwaltungsakt der Zwangsgeldfestsetzung als Vollstreckungstitel aufbaut.86 Zudem kann es im Beitreibungsverfahren zu einer Zuständigkeitsverlagerungbezüglich der Vollstreckungsbehörde kommen87 (siehe oben unter A 1).

Ist das Zwangsgeld uneinbringlich, so kann das Amtsgericht nach § 23 Abs. 1 Satz 1 VwVG auf Antrag der Vollstreckungsbehörde nach Anhörung des Vollstreckungsschuldners einen Haftbefehl erlassen, wenn bei der Androhung des Zwangsgeldes oder nachträglich auf die Zulässigkeit der Zwangshaft hingewiesen worden ist.88

3. Auch die Entscheidung über die Anwendung des Zwangsmittels (als letzte Stufe des VerwaltungsvollstreckungsVerfahrens) steht im Ermessen der Vollstreckungsbehörde.89

     

VII. Keine Vollstreckungshindernisse

Es dürfen insgesamt (und in jedem Abschnitt des Verfahrens zu beachten) keine Vollstreckungshindernisse bestehen, die zur Einstellung oder Beschränkung des Vollstreckungsverfahrefls führen, § 2 a, § 19 Abs. 5 Satz 2 VwVG.90 Es handelt sich insbesondere darum, dass der Zweck der Vollstreckung erreicht ist oder dass weitere Zuwiderhandlungen nicht mehr zu befürchten sind (91).

C. Folgen der Rechtswidrigkeit oder Nichtigkeit einer Vollstreckungsmaßnahme

I. Folge der rechtswidrigen Vollstreckung wg. Nichtbeachtung der vorgenannten formellen oder materiellen Vorschriften über die Verwaltungsvollstreckung:

In einem derartigen Falle ist zugunsten des Vollstreckungsschuldners eine Entscheidung nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu treffen (durch das Verwaltungsgericht92 bzw. durch Entscheidung der Widerspruchsbehörde in analoger Anwendung), mit der Folge der Aufhebung der entsprechenden Vollstreckungsmaßnahme.

II. Insbesondere ist im Verwaltungsvollstreckungsverfahren 93 § 11 Satz 1 VwVG zu beachten, wonach Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung keine aufschiebende Wirkung haben.94 Deshalb kommt es auch regelmäßig zu Eilverfahren beim Verwaltungsgericht nach § 80 V VwGO95 mit Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen die Vollstreckungsmaßnahme im Falle des Erfolgs des Widerspruchsführers im Eilverfahren.96

III. Bei ganz extremen und groben Verstößen gegen Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsrechts sind auch nichtige Vollstreckungsmaßnahmen vorstellbar, siehe § 44 VwVfG.97

So hat der BFH98 z. B. festgestellt, dass eine Pfändungs- und Überweisungsverfügung nicht unheilbar nichtig ist, weil das Finanzamt die Vollstreckung begonnen hat, ohne dass ein wirksamer und damit vollstreckbarer Umsatzsteuerbescheid vorgelegen hat (also ein Fall der Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens ohne Vollstreckungstitel !). Jedoch liege eine rechtsfehlerhafte Vollstreckungsmaßnahme (Pfändungs- und Überweisungsverfügung, siehe auch § 15 Abs. 2 VwVG) mit der Folge der Rechtswidrigkeit und deren Aufhebung.

Zum Verwaltungsvollstreckungsverfahren siehe auch die Aufsätze des Verfassers

«Fälle zum Verwaltungsvollstreckungsrecht», VR 2004, 181 ff.,

»Rechtsschutz im Verwaltungsvollstreckungsverfahren«, VR 2004, 253ff. und

«Zur Zwangshaft im Verwaltungsvollstreckungsverfahren» VR 2004, 363ff.

2  Grundsätzlich nicht besprochen wird die Vollstreckung der sog. Leistungsbescheide nach den §§ 12 ff. VwVG, also die Vollstreckung von Geldforderungen, z. B. Hunde- oder Grundsteuerbescheid einer Gemeinde (siehe z.B. VG Chemnitz, SächsVBl. 1999, 39ff.). Im Zusammenhang mit der Vollstreckung von Zwangsgeld ist es jedoch erforderlich> auch auf die Problematik der Leistungsbescheide einzugehen, siehe unter B VI .

Z. B. Androhung einer Ersatzvornahme, Festsetzung eines vorher angedrohten Zwangsgeldes usw.

4  BFH NJW 2003, 1070, 1072.

VGH Kassel, NVwZ-.RR 1999, 158; VG Frankfürt, NJW 1994, 725; VG Leipzig, NVwZ-RR 2000, 142; Schoch, Grundfälle zum Polizei- und Ordnungsrecht, JuS 1995, 308: Die entsprechenden rechtlichen Vorgaben sind nicht etwa bloße Ordnungsvorschriften, sondern sie müssen strikt eingehalten werden

8  BFH in: NJW 2003, 1070.

Siehe z. B. VG Leipzig, NVwZ-RR 2000, 142; OVG Weimar, LKV 1998, 283.

8 VGH Mannheim in: VBIBW 2004, 226: Über das »Wie» entscheidet sich die Vollstreckungsbehörde bei der Auswahl des Zwangsmittels, siehe später unter II 3.

Grundsätzlich also anwendbar bei Vollstreckungsmaßnahmen von Behörden des Freistaates sowie z. B. Landkreisen und Kommunen

10 Ein ähnliches Prüfungsschema verwenden Brühl, Die Prüfüng der Rechtmäßigkeit des Verwaltungozwangs im gestreckten Verfahren, JuS 1997, 927, und Schoch, JuS 1995, 309. Auch hier gilt, wie bei der Prüfüng der Rechtsmäßigkeit des Grund-Verwaltungsaktes, der Grundsatz, dass jeder praktische Fall oder jede Klausur eigene Schwerpunkte in der «Abarbeitung« der Prüfungspunkte setzt (siehe dazu auch Brühl, JuS 1997, 927).

11   Beim Eingriffs-Verwaltungsakt, welcher der Vollstreckung vorausgeht und der Grundlage der nachfolgenden Vollstreckungsmaßnahmen ist, lautet die Prüfungsreihenfolge:

  1. Rechtsgrundlage, 2. formelle Rechtmäßigkeit, 3. materielle Rechtmäßigkeit;

siehe z. B. die Klausur «Ende des Leipziger Messetreffs«, apf 2003, 219, 221 ff., und »Eine gefährliche Reisegewerbekarte«, apf 2004, 50, 54 ff.; aus der aktuellen Rechtsprechung z. B. VG Hannover in: NVwZ-RR 2004, 852 (Unterrichtsausschluss eines Schülers wegen Beteiligung an einer Schlägerei).

12   OVG Weimar in: LKV 1998, 28; OVG Schleswig in: NVwZ-RR 1996, 200, 201; OVG Koblenz in: NVwZ 1994, 715; Gromitsaris, Ordnungsverfügungen gegen juristische Repetitorien, JuS 1997, 49, 53. «Rechtsgrundlage« für Vollstreckungsmaßnahmen ist der vorausgegangene sog. Grund-Verwaltungsakt in Form eines Vollstreckungstitels nach § 2 VwVG, siehe nachfolgend unter B. bei Prüfüng der materiellen Rechtmäßigkeit.

13 Siehe § 46 VwVfG: Zuständigkeit, Form und Verfahren sind hier zu prüfen (wie auch beim sog. Grundverwaltungsakt, welcher der Vollstreckung vorausgeht); auch das BVerwG (DVB1. 2003, 1268, 1269, prüft zuerst die formelle und dann die materielle Rechtmäßigkeit des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens; das VG Leipzig (NVwZ-RR 2000, 342) spricht ausdrücklich von «erheblichen formellen Mängeln des eingeleiteten Vollstreckungsverfahrens«; OVG Weimar in: LKV 1998, 283: «formell fehlerfreie Androhung... «

14   OVG Weimar in: LKV 1998, 283; VGH Mannheim in: NVwZ-RR 1996, 149, 150; siehe dazu Schoch, JuS 1995, 310; Brühl, JuS 1997, 927; Horn, Jura 2004, 597. Dieser Prüfungspunkt ist zu unterscheiden von der beim Grund-Verwaltungsakt vorgenommenen Zuständigkeitsprüfung! Denn wie sich aus § 4 VwVG ergibt, ist die Vollstreckungsbehörde nicht immer mit der sog. Ausgangsbehörde (der Behörde, die den Grund-Verwaltungsakt erlassen hat) identisch!

15   VGH Mannheim in: VB1BW 2004, 213; hier also Identität zwischen der Behörde, die den Grund-Verwaltunsakt erlassen hat, und der sog. Vollstreckungsbehörde!

16 Siehe dazu OVG Bautzen in: SächsVBl. 1996,67.

17   §§ 30 ff. SPo1G i.V. mit § 25 VwVG.

18   Umfassend zum »unmittelbaren Zwang« siehe «Fälle zum Verwaltungsvollstreckungsrecht«, VR 2004, 183, 191 ff..

19 Ausnahmen hiervon sind nach § 21 VwVG möglich!

20   OVG Weimar in: LKV 1998, 283.

21 Brühl, JuS 1997, 928; denn sowohl die Androhung als auch die Festsetzung haben Verwaltungsaktqualität, siehe anschließend zur Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit. Die Änderung des Sächsischen VwVG (GVB1. 2003 5. 131) erfolgte in Artikel 1 des «Gesetzes zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften des Freistaates Sachsen» vom 6. 5. 2003. Art. 2 änderte das »Vorläufige VwVfG für den Freistaat Sachsen» (indem insbesondere das Wort »Vorläufiges« gestrichen wurde und Art. 3 änderte das »Verwaltungszustellungsgesetz für den Freistaat Sachsen«.

22   Und damit auch des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens; siehe dazu BVerwG in: DVB1. 2003, 1268, 1269; OVG Schleswig, NVwZ-RR 1996, 200, 201; Brühl, JuS 1997, 1023 ff..

23   OVG Bautzen in: SächsVBl. 1996, 138, und 2001, 40; VG Chemnitz, SächsVBl. 1999, 39, 40, und 2004, 110, 112; VGH Mannheim, NVwZ-RR 1997, 444; Schoch, JuS 1995, 309; Horn, Verwaltungsvollstreckung, Jura 2004, 447, 448; in Bayern § 19 Abs. 4 BayVwZVG: VGH München, NVwZ-RR 1997, 69. Die sog. allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen befinden sich unter den »Allgemeinen Vorschriften» des VwVG (§§ 1- 11) und gelten somit auch für die Vollstreckung von Leistungsbescheiden nach den §§ 12ff. VwVG (VG Chemnitz, SächsVBl. 1999, 39 ,40).

24   OVG Bautzen, SächsVBl. 1996, 138; BFH NJW 2003, 1070; BVerwG, DVBI. 2003, 1268; Maurer, Allg. Verwaltungsrecht, 13. Aufl. 2000, S. 490; Schoch, JuS 1995, 307 und 309.

OVG Bautzen, NVwZ-RR 2007, 54

25   OVG Bautzen, SächsVBl. 2001, 40.

26   Schoch, JuS 1995, 309.

27   Siehe die mehrfachen Hinweise auf den unanfechtbaren Verwaltungsakt in den §§ 48ff. VwVfG; OVG Schleswig, NVwZ-RR 1996, 200: Es liegt eine unanfechtbare Verfügung vor...

28   Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Aufl. 2003, Anm. 29 zu § 43. Brühl, JuS 1997, 926, 1025; App, Einführung in das Verwaltungsvollstreckungsrecht, JuS 2004, 786, 788]. Mit der Unanfechtbarkeit erlangt der Verwaltungsakt zugleich formelle Bestandskraft (siehe z. B. VGH Mannheim, NVwZ-RR 1996, 541; OVG Bautzen, JBSächsOVG 6, 143, 145; VG Berlin, NuR 1999,58; und VGH Mannheim, NVwZ-RR 1996, 612, 613, zur Bestandskraft einer Zwangsgeldandrohung); Horn, Jura 2004, 449. VGH Kassel, NVwZ-RR 1996, 361, 362: Unanfechtbarer Grund-Verwaltungsakt wegen Rücknahme eines erhobenen Widerspruchs.

29   Siehe dazu die Klausuren »Eine gefährliche Reisegewerbekarte«, apf 2004, S.50, und «Ende des Leipziger Messetreffs«, apf 2003, 219 ff.; Brühl, JuS. 1997, 1026.

30 Die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ist selbst kein Verwaltungsakt, sondern ein unselbstständiger Teil der durch den Grund-Verwaltungsakt getroffenen Regelung, somit bloße Verfahrenshandlung (VG Hannover, NVwZ-RR 2004, 852, 853; Pietzner/Ronellenfitsch, Das Assessorexamen im Offentlichen Recht, 10. Aufl. 2000, S. 613; Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl. 2000, Anm. 78 zu § 80 VwGO).

31 Pietzner/Ronellenfitsch, aaO (Anm. 3o), S. 613: wegen der Eilbedürftigkeit der Vollstreckung; Kopp/Schenke (Anm. 30), Anm. 79 zu § 80 VwGO.

32 VG Chemnitz, NVwZ 1999, 1374, 1375, unter Hinweis auf BVerfG, NVwZ 1996, 58; BayVGH, BayVB1. 2000, 692; insbesondere muss die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Grund-Verwaltungsaktes dem formellen Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwG0 genügen (siehe dazu z. B. OVG Saarlouis, NJW 2004, 243, 244, und BayVGH, BayVBl. 2000, 692, sowie VG Chemnitz, SächsVBl. 2004, 110. 111, und Weber,Der Bescheid über die Entziehung der Fahrerlaubnis aus Sicht der Verwaltung, apf 1999, 45 ff. mit Anordnung der sofortigen Vollziehung und entsprechender Begründung in diesem Musterbescheid.

33 Dabei geht es um Geldforderungen der Behörde, z. B. Hundesteuer oder Rückforderung einer Subvention, aber auch die Beitreibung von Zwangsgeld (siehe unter B VI.)

34   Siehe dazu die Definition des belastenden Verwaltungsaktes in § 28 Abs. 1 VwVfG ! (Kopp/Ramsauer, VwVfG, Anm. 25 zu § 28).

35   Siehe dazu die Klausur »Der erfolglose Makler», VR 2002, 276 ff., mit Zwangsgeldandrohung.

36   Siehe dazu die Klausur »Ende des Leipziger Messetreffs» apf 2003, 219.

37   Siehe dazu die Klausur »Eine gefährliche Reisegewerbekarte», apf 2004, 50 ff., mit Zwangsgeldandrohung.

38   Zur Vollstreckung aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag siehe VG Braunschweig, NVwZ-RR 2001, 626; Berg, JuS 1997, 859; Horn, Jura 2004, 448.

39   Maurer, Allg. Verwaltungsrecht, 13. Aufl. 2000, S. 392; Kopp/Ramsauer, aaO (Anm. 34), Anm. 7 zu § 61; VG Braunschweig, NVwZ-RR 2001, 626, 627.

40   OVG Bautzen, JbSächsOVG 8, 233, 235; Schoch, JuS 1995, 309; Brühl, JuS 1997, 1023.

41 BVerwG, DÖV 1984, 887; OVG Bautzen, JbSächsOVG 6, 142, 145ff., und 8, 233, 235; VG Bremen, NVwZ-RR 2000, 593; VG Weimar, NVwZ 2000, 478, 479.

42 Siehe dazu Schoch, JuS 1995, 310; App, JuS 1987, 455, 458; Horn, Jura 2004, 451; OVG Bautzen, JbSächsOVG 1, 292, 294, und LKV 1994, 412; VGH Mannheim, VBIBW 2004, 226. Die Auswahl des einzusetzenden Zwangsmittel ist eine innerbehördliche Entscheidung ohne Außenwirkung. Der Adressat der Grundverfügung erfährt die Entscheidung der Behörde, sobald ihm gegenüber ein konkretes Zwangsmittel angedroht wird.

43   OVG Weimar, LKV 1998, 283, 284.

44   OVG Schleswig, NVwZ-RR 1996, 300, 201: z.B. bei wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit des Vollstreckungsschuldners geht eine Zwangsgeldandrohung fehl; VG Stuttgart, VB1BW 2001,496, 497, und Gewerbearchiv 2003, 36, 37: Zwangsmittel des Zwangsgeldes oder Ersatzvornahme waren angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers untunliche Mittel der Verwaltungsvollstreckung; OVG Berlin, NVwZ-RR 1998, 412; VG Schleswig, NVwZ 2000, 464

45   Zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Verwaltungsvollstreckungs recht siehe z.B. OVG Bautzen, 4 BS 3 15/03; SächsVBl. 1997, 239; VGH Mannheim, NVwZ-RR 1997, 444, 445; OVG Brandenburg, Gewerbearchiv 2002, 28, 29 (Vorrang des Zwangsgeldes vor unmittelbarem Zwang).

46   Schoch, JuS 1995, 308: Das Zwangsgeld hat die Funktion, den der getroffenen Verfügung entgegenstehenden Willen des Vollstreckungsschuldners zu brechen. Auch das BVerwG (DVBI. 2003, 1268 ff.) betont ausdrücklich die Beugewirkung des Einsatzes von Zwangsgeld.

47   OVG Bautzen, 4 BS 3 15/03, Beschl. v. 4. 11.2003.

48   VGH Mannheim, VB1BW 2004, 226; das »Ob», also die Frage, ob die Vollstreckungsbehörde überhaupt das Vollstreckungsverfahren einleiten will, ist zu Beginn des Aufsatzes erörtert worden, siehe Anm. 8.

49   OVG Weimar, LKV 1998, 283, 284; siehe dazu Schoch, JuS 1995, 311; Rasch, DVBI. 1980, 1020; siehe dazu die Klausur »Eine gefährliche Reisegewerbekarte» apf 2004, S 50, 55, und die Klausur Der erfolglose Makler, VR 2002, 276, 279.

50   OVG Weimar, LKV 1998, 283, 284; siehe auch § 20 Abs. 4 VwVG, Androhung eines Zwangsgeldes in bestimmter Höhe! Das Bestimmtheitsprinzip bei dem der Vollstreckung vorausgehenden Grund-Verwaltungsakt ist in § 37 Abs. 1 VwVfG normiert.

51   OVG Weimar, LKV 1998, 283, 284; Rasch, DVBI. 1980, 1021; dabei genügt nicht die Aufforderung, die entsprechenden Maßnahmen seien unverzüglich durchzusetzen, da nicht eindeutig genug (OVG Greifswald, NVwZ-RR 1997, 762). Siehe dazu den »Bescheid über die Entziehung der Fahrerlaubnis aus Sicht der Verwaltung», apf 1999, 45, mit der Aufforderung zur Rückgabe des Führerscheins »unverzüglich, spätestens eine Woche nach Zustellung des Bescheides»; ähnliche Formulierung in der Klausur »Der erfolglose Makler», VR 2002, 276, mit Aufforderung zur Abgabe der Gewerbeerlaubnis. Auch hier ist eine Ausnahme nach § 21 VwVG möglich!

52   OVG Münster, NVwZ-RR 1997, 764; OVG Weimar, LKV 1998, 283, 284 (»Beugecharakter der Androhung»).

53 VGH Mannheim, NvwZ-RR 1997, 444: Die Zwangsgeldandrohung ist eine Maßnahme zur Vollstreckung des Bescheides vom ...

54   BVerwG NJW 1956, 1652, 1653; VGH Mannheim, NVwZ-RR 1997, 444, 445; OVG Koblenz, NVwZ 1994, 715; VGH Kassel, NVwZ-RR 1996, 361; Pietzner, Verwaltungsarchiv 1993, 261 , 267; Kopp/Schenke, aaO (Anm. 30), Anm. 32 zum Anhang § 42 und Anm. 16 zu § 167.

55   Brühl, JuS 1997, 928; Pietzner,Verwaltungsarchiv 1993, 261, 268.

56   Siehe dazu die Klausur »Eine gefährliche Reisegewerbekarte», apf 2004, S 50, 55, und »Der erfolglose Makler», VR 2002, 276, 279.

57   Siehe dazu den »Bescheid über die Entziehung der Fahrerlaubnis aus Sicht der Verwaltung», apf 1999, 45ff.

58 BVerfG NVwZ 1999,290, 293; VGH Mannheim, VB1BW 2004, 226; VG Dresden, LKV 1994, 69, 70; OVG Münster, Gewerbearchiv 1991, 31, und DÖV 1993, 398, 399; OVG Hamburg, NVwZ-RR 1997, 263; OVG Brandenburg, Gewerbearchiv 2002, 28, 29; aktuell VG Hamburg, NVwZ-RR 2005, 37.

59   OVG Bautzen, LKV 1994,412 und SächsVBl. 1997, 239.

60 Zu diesem Problem umfassend Weber, Fälle zum Verwaltungsvollstreckungsrecht,VR 2004, 181, 184 ff., mit umfangreichen Hinweisen auf Rspr. und Literatur.

61   VGH Mannheim, NVwZ-RR 1997, 444; Brühl, JuS 1997, 929.

62   BVerwG, DVB1. 2003, 1268, 1271; grundsätzlich zur Androhung von Zwangsgeld VG Chemnitz, SächsVBl. 2004, 110, 112; zur Verletzung des Bestimmtheitsprinzips bei der Androhung eines einheitlichen Zwangsgelds im Hinblick auf eine Vielzahl unterschiedlicher Auflagen und Bedingungen VGH Mannheim, NVwZ-RR 1996, 612.

63   OVG Bautzen, SächsVBl. 1997, 239, zu einer unangemessen hohen Zwangsgeldandrohung; OVG Weimar, RR 2002, 808; OVG Münster, DÖV 1993, 398; BVerwG DVBI. 2003, 1268 ,1271.

64   BVerwG DVB1. 1965, 768 ff.; VGH Mannheim, DÖV 1996, 793; OVG Saarlouis, DÖV 2003, 167, 168; OVG Münster, DVB1. 1992, 783, 784.

65   OVG Weimar, LKV 1998, 283, 284.

66   VGH Kassel, NVwZ-RR 2004, 524, 525.

 

67   Brühl, JuS 97, 927

68 In der Praxis zeigt sich, dass die Androhung nicht ohne Wirkung auf den Vollstreckungsschuldner bleibt und dieser der entsprechenden Aufforderung nachkommt, ohne dass weitere Vollstreckungsmaßnahmen nach der Androhung eingeleitet werden müssen.

69 VGH Mannheim, NVwZ-RR 96, 541, 542, und NVwZ-RR 96, 612, 613; OVG Weimar, NVwZ-RR 2002, 808; VG Dresden, LKV 1994, 69, 70. Die schriftliche Festsetzung des vorher angedrohten Zwangsgeldes kann wiederum als »besondere Vollstreckungsvoraussetzung» des Zwangsgeldverfahrens bezeichnet werden.

70   Siehe dazu Weber, Der Bescheid über die Festsetzung eines Zwangsgeldes, apf 1999, 109ff.; OVG Münster, DVB1. 1992, 783; VGH Mannheim, NVwZ-RR 1994, 620.

71 BVerwG NVwZ 1997, 381, 382; OVG Koblenz, NVwZ 1994, 715; VGH Kassel, NVwZ-RR 1996, 361; OVG Weimar, LKV 1997, 370, 371; Pietzner, Verwaltungsarchiv 1993, 261, 269; Kopp/Schenke (Anm. 30), Anm. 33 zum Anhang § 42 und Anm. 16 zu § 167. Diese »Festsetzungsentscheidung» muss dem Schuldner bekannt gegeben und wirksam geworden sein, §§ 41, 43 VwVfG (OVG Koblenz, NVwZ 1994, 715, 716).

72   Schoch, JuS 1995, 311; Brinktrine, SächsVBl. 2000, 103.

73   Siehe dazu BVerwG NVwZ 1997, 381, 382.

74   Siehe z.B. VGH München, NVwZ-RR 2002, 809: Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 20 000 DM durch das Landratsamt; Brühl, JuS 1997, 1021; Schoch, JuS 1995, 311.

75   OVG Bautzen, SächsVBl. 1996, 67.

76   Brinktrine, SächsVBl. 2000, 103.

77   OVG Bautzen, SächsVBl. 1997, 10; zum Problem der Festsetzung von Zwangsgelder ohne spätere Beitreibung siehe BVerwG DVBI. 2003, 1268, 1271 (Ansammeln von Festsetzungen in Höhe von über 400 000 Euro!).

78   NVwZ 1997, 381, 382; diese Ausführungen sind auch bei einer Zwangsgeldfestsetzung maßgeblich!

79   BVerwG DVB1. 2003, 1268, 1270; OVG Schleswig, NVwZ 2000, 821; OVG Frankfurt, NZV 2000, 540; VGH Mannheim, NVwZ-RR 1996, 541; OVG Bautzen, JbSächsOVG 8, 234; Brühl, JuS 1998, 70; siehe dazu auch Weber, »Der Bescheid über die Festsetzung eines Zwangsgeldes», apf 1999, 109 ff.

80   OVG Hamburg, NVwZ-RR 97, 263; VGH Mannheim NJW 2003, 234; VGH Kassel, NVwZ-RR 1996, 361 (§ 71 Abs. 1 HessVwVG); Schoch, JuS 1995, 308.

81 BVerwG, DÖV 1984, 887; OVG Koblenz, NVwZ 1994, 715; Schoch, JuS 1995, 311; Brühl, JuS 1997, 1022; Rasch, DVBI. 1980, 1022; Pietzner, Verwaltungsarchiv 1993, 261, 271.

82 Siehe dazu grundsätzlich Kühl/Weber, »Gefahrenabwehr durch Abschleppen von Kraftfahrzeugen» apf 2001, S. 17 ff. und »Fälle zum Verwaltungsvollstreckungsrecht», VR 2004, 181, 189 ff.; aktuell aus der Rechtsprechung VG Hamburg, NVwZ-RR 2005, 37: Die Ersatzvornahme setzt einen zu vollstreckenden Verwaltungsakt voraus.

83 Beim unmittelbaren Zwang werden diese beiden Stufen (ohne die Festsetzung) ausdrücklich in § 32 Abs. 2 Satz 1 SPo1G benannt. Die Anwendung unmittelbaren Zwangs ist dem Ausnahmefall vorbehalten, zumal, wie oben bei der Zuständigkeit dargelegt, dann die Vollzugspolizei zuständig ist, § 30 Abs. 2 SPo1G; umfassend zum Zwangsmittel des unmittelbaren Zwangs siehe Weber, Fälle zum Verwaltungsvollstreckungsrecht VR 2004, 181 [191 ff.[.

 

84   BVerwG, DVB1. 2003, 1268, 1269; VGH München, NVwZ-RR 2002, 809; siehe dazu auch OVG Magdeburg, DÖV 1996, 926: »Gesamtzusammenhang des Zwangsmitteleinsatzes (Anm.: im konkreten Fall Zwangsgeld), der sich aus Androhung, Festsetzung und Beitreibung zusammensetzt»; OVG Saarlouis, DÖV 2003, 167, 168; grundsätzlich zum 3-stufigen Vollsteckungsverfahren beim Zwangsgeld Brühl, JuS 1997, 926.

85   VG Dresden, LKV 1994, 69, 70.

86   Siehe dazu Pietzner, Verwaltungsarchiv 1993, 261, 271.

87   OVG Bautzen, SächsVBl. 1996, 67. Zuständig für Androhung und Festsetzung ist die Behörde, die den Grund-Verwaltungsakt erlassen hat, § 4 Abs. 1 Satz 3 VwVG. Für die Beitreibung des Leistungsbescheides der Zwangsgeldfestsetzung (als 3. und letzte Stufe der Vollstreckung des Zwangsmittels »Zwangsgeld») gibt es eine getrennte Zuständigkeit, je nachdem welche Behörde den Leistungsbescheid über die Zwangsgeldfestsetzung erlassen hat (§ 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVG).

88   Siehe dazu ausführlich Weber, Zur Zwangshaft im Verwaltungsvollstreckungsverfahren, VR 2004, 363 ff. Auch insoweit liegen bei der Zwangshaft »besondere Vollstreckungsvoraussetzungen» vor, da nur möglich bei »uneinbringlichem» Zwangsgeld, nie aber in der Kombination mit den Zwangsmitteln der Ersatzvornahme oder des unmittelbaren Zwangs.

89   BVerfG, NVwZ 1999, 290, 293 (Anwendung unmittelbaren Zwangs in Form eines Wasserwerfereinsatzes).

90   Siehe dazu OVG Bautzen, JBSächsOVG 8, 233, 236 (zum früheren § 2 Satz 2 VwVG, jetzt § 2 a Abs. 1 Satz 1 VwVG); VGH Mannheim, NVwZ-RR 1995, 120; VG Berlin, NuR 1999,58; Schoch, JuS 1995, 310; Brühl, JuS 1998, 65.

91   VGH Kassel, NVwZ-RR 96, 321, 322; Brühl, JuS 1998, 65; Schoch, JuS 1995, 310 und 311; Brinktrine, SächsVBl. 2000, 103; VG Berlin, NVWZ-RR 1999, 349, 350: Wegen Uneinbringlichkeit des Zwangsgeldes beantragte die Behörde Zwangshaft.

92   BFH, NJW 2003, 1070, 1071: Rechtswidrige Vollstreckungsmaßnahme wegen fehlendem Vollstreckungstitel und deshalb Aufhebung; BVerwG, DVB1 1998, 230: Rechtswidrige Androhung eines Zwangsgeldes und deshalb Aufhebung; OVG Bautzen, SächsVBl. 2001, 40 (Rechtswidrigkeit von Zwangsgeldandrohung und -festsetzung wegen fehlendem Vollstreckungstitel); VGH Mannheim, VBIBW 2004, 213 (Durchführung einer Vollstreckungsmaßnahme durch unzuständige Behörde) und 226 (Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz); OVG Koblenz, NVwZ 1994, 715 (fehlende Festsetzung einer Ersatzvornahme in Rheinland-Pfalz); VGH Mannheim, NVwZ-RR 1996, 612 (fehlende Bestimmtheit einer Zwangsgeldandrohung); OVG Bautzen, SächsVBl. 1997, 239 (unverhältnismäßig hohe Zwangsgeldandrohung).

93   Zum Rechtsschutz im Verwaltungsvollstreckungsverfahren siehe den Aufsatz »Rechtsschutz im Verwaltungsvollstreckungsverfahren», VR 2004, 253 ff

94   OVG Bautzen, SächsVBl. 2004, 41; VG Chemnitz, SächsVBl. 2004, 110, 111.

95   Siehe z.B. OVG Weimar, LKV 1998, 283 (wegen Androhung einer Ersatzvornahme in Thüringen); OVG Bautzen, SächsVBl. 2004, 41 (wegen Zwangsgeldfestsetzung); VG Chemnitz, SächsVBl. 2004, 110 (u. a. wegen Zwangsgeldandrohung)

96 OVG Bautzen, LKV 1994, 412 (Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Androhung einer Ersatzvornahme); VG Gießen, NVwZ-RR 1993, 248 , 250 (Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen eine Zwangsgeldandrohung); OVG Brandenburg, Gewerbearchiv 2002, 28 (Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Androhung einer Heimschließung durch Versiegelung).

97   VGH Mannheim, NVwZ-RR 1996, 612, 614.

98   NJW 2003, 1070.

 

 

Übersicht zur Verwaltungsvollstreckung