Praktisches Verwaltungsrecht

 

 

Handbuch des Sächsischen Verwaltungsvollstreckungsrechts

2. Auflage 2014

 

 

Regierungsdirektor Klaus Weber

Regierungspräsidium Chemnitz

Der Bescheid über die Entziehung (1) der Fahrerlaubnis nach dem neuen StVG (2)

(zugleich ein Überblick über die wichtigsten Neuregelungen

ab 1.1. 1999)

Verwaltungsrundschau 2002, 193 ff.

 

Inhaltsverzeichnis

A. Grundsätzliches zur Bescheidtechnik

B.
Neues Straßenverkehrsrecht und evtl. Auswirkungen auf den Bescheid über die Entziehung der Fahrerlaubnis

Fußnoten

 

A. Grundsätzliches zur Bescheidtechnik

Ausgangspunkt der Erörterungen ist der Bescheid über die Entziehung der Fahrerlaubnis aus Sicht der Verwaltung (mit dem Rechtsstand 31.12.1998) (3). Es handelt sich um den Musterbescheid aus der Eingriffsverwaltung (Eingriff in das Grundrecht aus Art. 2 GG) mit umfangreichen Aufbauhinweisen.

I. Entziehung einer Erlaubnis

Nachfolgend wird eine aktuelle Entscheidung des Verwaltungsgerichts Meiningen/ Thüringen (4) dargestellt, die sich auch mit einem Eingriffsverwaltungsakt auseinandersetzt,
und zwar aus dem Gewerberecht (Maklererlaubnis nach § 34 c der Gewerbeordnung). Der Betroffene war Inhaber dieser Erlaubnis, diese wurde dann von der zuständigen Behörde gemäß § 49 des ThüringerVwVfG (wortgleich mit dem in Sachsen geltenden VwVfG) widerrufen.

Insoweit ähnelt dieser Fall einer Entziehung der Fahrerlaubnis, nur dass dort die Rechtsgrundlage im Musterbescheid der § 4 I StVG war (vor der Entziehung war der Betroffene Inhaber der Fahrerlaubnis). Heute gelten die neuen Regeln des StVG, und zwar die §§ 3 und 4, siehe nachfolgend unter B.

Hier soll nun anhand des Tenors der Entscheidung der Behörde, den das VG Meiningen in seiner Sachverhaltsdarstellung wiedergibt, überprüft werden, ob diese Tenorierung dem Grunde nach der Tenorierung des Musterbescheides Entziehung der Fahrerlaubnis entspricht.

Dem Sachverhalt ist folgender Tenor der Behördenentscheidung vom 14. 12. 1999 zu entnehmen:

1. Die Erlaubnis zum Betrieb eines Makler-, Bauträger- und Baubetreuergewerbes wird widerrufen.

2. Die mit der Erlaubnis verbundenen Tätigkeiten sind spätestens mit Ablauf des 10. Tages nach Zustellung dieses Bescheides einzustellen.

3. Die Gewerbeerlaubnis ist unverzüglich, spätestens bis 31.12.1999, an die Behörde zurückzugeben.

4. Die sofortige Vollziehung der vorgenannten Maßnahmen wird angeordnet

5. a) Für den Fall der Weiterführung des Gewerbes wird ein Zwangsgeld in Höhe von 2 000 DM und

b) für den Fall der Nichterfüllung der Rückgabeanordnung wird ein Zwangsgeld in Höhe von 500 DM angedroht.

Man sieht bereits auf den ersten Blick die grundsätzliche Übereinstimmung mit dem Tenor des Musterbescheides Entziehung der Fahrerlaubnis.
Der Tenor der Entscheidung der Behörde ist dementsprechend auch logisch aufgebaut:

- In Ziffer 1 findet man die Hauptregelung. nämlich den Widerruf der vorher erteilten Erlaubnis (bei der Entziehung der Fahrerlaubnis ist das die Entziehung)

- Anschließßend kommt eine aus Ziffer 1 folgende Nebenregelung in Ziffer 2 des Tenors als Besonderheit des Gewerberechts (diese Frage spielt bei der Entziehung der Fahrerlaubnis keine Rolle).

- Dann kommt eine weitere Nebenregelung in Ziffer 3, nämlich die Rückgabe der Gewerbeerlaubnis, also des von der Behörde ausgestellten Papiers (Rechtsgrundlage hierfür ist mangels Existenz einer sonderrechtlichen Regelung § 52 VwVfG, für die Rückgabe des Führerscheins findet sich die entsprechende Festlegung im alten § 4 StVG). Das ist bei der Entziehung der Fahrerlaubnis der Führerschein, im Mustertenor Entziehung der Fahrerlaubnis Nr. 2 des Tenors. Auch hier hat die Behörde im Zusammenhang mit der Rückgabefrist nicht die unbestimmte Formulierung unverzüglich gewählt, sondern einen konkreten Termin genannt (§ 37 I VwVfG).

- Anschließend kommt in Ziffer 4 des Tenors (bei dem Musterbescheid Entziehung der Fahrerlaubnis ist das die Nr. 3) die Anordnung der sofortigen Vollziehung insbes. in seiner Bedeutung als
Vollstreckungstitel für die Behörde (5), § 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Freistaates Sachsen.

- Zum Schluss, also nach dem Vollstreckungstitel, kommt die Zwangsgeldandrohung (6), hier für 2 Fälle angedroht (im Musterbescheid
Entziehung der Fahrerlaubnis nur angedroht für den Fall der nicht fristgemäßen Abgabe des Führerscheins). Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes ist nicht zu beanstanden.

Angesichts der erheblichen Schulden des Antragstellers ist es aber fraglich, ob die Androhung eines Zwangsgeldes überhaupt sinnvoll ist, außerdem hat der Betroffene nach eigenen Angaben nur ein monatliches Einkommen von 800 DM.

Evtl. spätere Vollstreckungsmassnahmen der Behörde - also nach der Androhung dann die Festsetzung (7) mit nachfolgender Beitreibung - erscheinen nicht sehr erfolgreich.

II.
VG Meiningen, Beschluss vom 14. 3. 2000 - 8 E 58/00.Me

Die Antragsgegnerin (Anmerkung: die zuständige Verwaltungsbehörde) erteilte dem Antragsteller (konkret: dem Makler) unter dem 26.4. 1994 die Erlaubnis zum Betrieb eines Makler-, Bauträger- und Baubetreuergewerbes. Mit Bescheid vom 14. 12. 1999 widerrief sie diese Erlaubnis nach § 34 c GewO (Ziffer 1). Außerdem forderte sie den Ast. auf, die mit der Erlaubnis verbundenen Tätigkeiten spätestens mit Ablauf des zehnten Tages nach Zustellung dieses Bescheides einzu- stellen (Ziffer 2), und die Gewerbeerlaubnis unverzüglich. spätestens bis 31. 12. 1999, an sie zurückzugeben (Ziffer 3). In Ziffer 4 des Bescheides ordnete sie die sofortige Vollziehung der vorgenannten Maßnahmen an und drohte in Ziffer 5 für den Fall der Weiterführung des Gewerbes ein Zwangsgeld in Höhe von 2 000 DM und für die Nichterfüllung der Rückgabeanordnung ein Zwangsgeld in Höhe von 500 DM an.

Zur Begründung führte die Antragsgegnerin im Wesentlichen aus, der Ast. habe sich wegen der Nichterfüllung seiner steuerlichen Verpflichtungen und des Weiterbetriebes des Gewerbes trotz der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit als unzuverlässig erwiesen. Außerdem seien seine Vermögensverhältnisse ungeordnet. Damit lägen inzwischen Tatsachen vor, die zu einer Versagung der Erlaubnis hätten führen müssen. Um eine Gefährdung des öffentlichen Interesses auszuschließen, sei unter Würdigung aller Umstände die Erlaubnis zu widerrufen gewesen. Infolgedessen sei der Ast. nach einer Abwägung auch zur Unterlassung der Gewerbeausübung und zur Zur Rückgabe der Erlaubnis aufzufordern. Nach erhobenem Widerspruch beantragte der Ast. beim VG erfolglos, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der Agin. vom 14. 12. 1999 bis zur bestandskräftigen Entscheidung über den Widerspruch anzuordnen.

Aus den Gründen:

II. . . Der Ast. wendet sich ... in erster Linie ... gegen den Widerruf der Maklererlaubnis, deren sofortige Vollziehung angeordnet wurde (vgl. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO). Diese Anordnung der sofortigen Vollziehung ist ausreichend begründet ... Erforderlich ist ... eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses dafür, dass ausnahmsweise die sofortige Vollziehung erforderlich ist. Dies ist anzunehmen, wenn die begründete Besorgnis besteht, dass die von der Behörde mit ihrem Bescheid bekämpfte Gefahr sich bis zu einer endgültigen richterlichen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Bescheides realisiert. Einer konkreten Darstellung der bei der Weiterführung des Maklergewerbes drohenden Gefahr im Einzelnen bedarf es dann nicht, wenn der Wegfall der persönlichen Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 34 c Abs. 2 GewO manifest ist und keine Hinweise dafür bestehen, dass dessen ungeachtet Gefahren für das Publikum ausgeschlossen werden können (vgl. BayVGH, 6. v. 23. 3. 1987, GewArch 1987, 296ff.) (8).

Der Widerruf der Erlaubnis ist offensichtlich formell und materiell rechtmäßig

Nach § 49 Abs. 2 Nr. 3 ThürVwVfG (9) darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn die Behörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Eine Erlaubnis nach § 34 c Abs. 1 GewO ist nach dessen Abs. 2 zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt (Nr. 1) oder der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt (Nr. 2).

Schon bei summarischer Prüfung (10) muss davon ausgegangen werden, dass der Ast. nicht mehr die gewerberechtliche Zuverlässigkeit im Sinne des § 34 c Abs. 2 Nr. 1 GewO besitzt ... Danach liegt der Erlaubnisversagungsgrund der Unzuverlässigkeit dann vor, wenn der Gewerbetreibende nach dem Gesamtbild seines Verhaltens keine Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben wird. Da zum ordnungsgemäßen Betrieb eines Gewerbes unter anderem die Erfüllung der steuerlichen Zahlungs- und Erklärungspflichten gehört, kann auch eine nachhaltige Verletzung dieser Pflichten je nach den Umständen des Einzelfalles den Schluss auf die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit rechtfertigen.

Steuerrückstände sind dann geeignet, einen Gewerbetreibenden als unzuverlässig erscheinen zu lassen, wenn sie sowohl ihrer absoluten Höhe nach als auch im Verhältnis zur Gesamtbelastung des Gewerbetreibenden von Gewicht sind, auch die Zeitdauer, während derer der Gewerbetreibende seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, ist von Bedeutung (vgl. BVerwG, Gewerbearchiv 1997, 244).

Aus den vorliegenden Akten ergibt sich die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit des Ast. bereits aus der Missachtung seiner steuerlichen Verpflichtungen. Der Ast. erzielt nach seiner Selbstauskunft vom März 1999 aus seinem Gewerbe ein verfügbares Einkommen von monatlich nur 800 DM. Die Miet- und Pachteinnahmen sind seit 1998 an Dritte abgetreten. Deshalb sind bereits die Steuerrückstände unabhängig von den weiteren bekannten Forderungen für den Ast. erheblich. Die Steuerrückstände sind auch gewerbebezogen. Für die Umsatzsteuer bedarf dies keiner weiteren Begründung. Die Einkommensteuer ist zwar eine Personensteuer. Sie steht aber im vorliegenden Fall in unmittelbarem Zusammenhang zum Gewerbe, da sie bei summarischer Prüfung nur vom Ast. - seine Frau ist nach der Selbstauskunft arbeitslos - und nur aus dem Gewinn des Gewerbes zu leisten ist (vgl. hierzu auch BFH, NVwZ 1988, 474 ff.). Zumindest für die Zeit des Jahres 1996 und früher ist die Einkommensteuer auch bestandskräftig festgesetzt. Der Einwand des Ast., die Umsatzsteuer werde nicht von ihm, sondern von seiner Bank geschuldet, ist unbeachtlich. Selbst wenn der Tatsachenvortrag hierzu, der in keiner Weise glaubhaft gemacht wurde, zutrifft, war festzustellen:

Die rückständige Umsatzsteuer bezieht sich nach dem vom Finanzamt vorgelegten Auszug überwiegend auf die Zeit vor Mitte 1998 und kann daher Dritten nicht angelastet werden. Im übrigen wurde bezüglich der Steuerrückstände kein Tilgungs- und Stundungsssanierungsplan vorgelegt. Die Abgabenrückstände wurden auch nicht durch auf einen solchen Plan beruhende Zahlungen reduziert, sondern den verspätet abgegebenen Erklärungen angepasst.

Auch der Einwand, er habe diese Rückstände nicht verschuldet, ist unbeachtich. Dieser Einwand ist bereits nach Lage der Akten widerlegt. Der Ast., der im August 1999 im Rahmen der Anhörung den Eindruck zu wecken suchte, die Steuerrückstände seien ihm bis dahin unbekannt gewesen und dem Fehlverhalten seines früheren Steuerberaters anzulasten, hatte bereits im März 1999 der Kämmerei der Antragsgegnerin Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt in Höhe von 200 000 DM angegeben. Im übrigen kommt es bei der Zuverlässigkeitsprüfung rechtlich nicht auf ein Verschulden, sondern nur auf die ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit an.

Die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit des Ast. ergibt sich auch daraus, dass er trotz wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit sein Gewerbe weiter betreibt. Neben seinen Steuerschulden hat er offensichtlich weitere Verbindlichkeiten in beträchtlicher Höhe. So fordert die Stadt S. vom Ast. ca. 91 000 DM. Die X-Bank betreibt aus einer Grundschuld in Höhe von 140 000 DM die Zwangsvollstreckung in diese lmmobilie. Dem stehen die selbst erklärten Einkünfte von 800 DM gegenüber. In einer solchen Situation stellt ein zuverlässiger Gewerbetreibender, will er nicht eine Gefahr für seine Kunden sein, sein Gewerbe selbst ein.

Aus diesen Umständen folgt zudem die Ungeordnetheit der Vermögensverhältnisse des Ast. im Sinne des § 34 c Abs. 2  Nr. 2 GewO.

Ohne den Widerruf würde das öffentliche Interesse gefährdet (vgl. § 49 Abs. 2 Nr. 3, 2. Halbsatz ThürVwVfG). Hiernach ist erforderlich, dass der Widerruf zur Beseitigung oder Verhinderung eines sonst drohenden Schadens für wichtige Gemeinschaftsgüter geboten ist. Dazu zählen vornehmlich die Abwehr von Gefahren für die Ordnungsgemäßheit des Grundstücksverkehrs und der Schutz vor wirtschaftlichen Schäden, die erhebliche Größenordnungen erreichen können.

Gerade durch Fernhaltung unzuverlässiger Makler (11) aus dem Gewerbe sollen solche wichtigen Gemeinschaftsgüter geschützt werden (vgl. BVerwG, Gewerbearchiv 1995, 113).

Die Agin. (Anmerkung: die zusöndige Verwaltungsbehörde) hat bei der nach § 49 Abs. 2 Nr. 3 ThürVwVfG erforderlichen Ermessensausübung die den Widerruf begründenden Tatsachen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gewürdigt (12). An der Beurteilung, dass der Widerruf der Gewerbeerlaubnis zum Schutze der Allgemeinheit geeignet und erforderlich ist, bestehen keine Bedenken.

Auch die Aufforderung, die mit der Erlaubnis nach § 34 c GewO verbundenen Tätigkeiten mit Ablauf des zehnten Tages nach Zustellung des Bescheides vom 14. 12. 1999 einzustellen, ist offenkundig rechtmäßig. Sie stützt sich auf § 15 Abs. 2 GewO. Danach kann die Fortsetzung des Betriebes eines Gewerbes von der zuständigen Behörde verhindert werden, wenn es ohne die für dessen Ausübung erforderliche Erlaubnis betrieben wird. Die Agin. hat auch ihr Ermessen insoweit rechtsfehlerfrei ausgeübt.

Das Verlangen, die Gewerbeerlaubnis unverzüglich an die Agin. zurückzugeben, ist ebenfalls offensichtlich rechtmäßig, ... ebenso die Zwangsgeldandrohung...

III.
Anmerkungen

1. Da die Behörde die Anordnung der sofortigen Vollziehung getroffen hatte, waren die aus dem Tenor ersichtlichen Festlegungen der Behörde ab Bekanntgabe bzw. Zustellung des Bescheides zu beachten (13), weil ein Widerspruch gegen diesen Bescheid dann keine aufschiebende Wirkung hat, § 80 II 1 Nr. 4 VwGO.

Deshalb hat der Antragsteller Eilrechtsschutz gemäß § 80 V VwGO beim Verwaltungsgericht beantragt, um eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu erreichen. Das VG Meiningen hat immerhin nach 3 Monaten entschieden!

Das VG prüft zutreffend zuerst die formelle und dann die materielle Rechtmäßigkeit des Bescheids der Behörde.

a) formelle Rechtmäßigkeit: Hier ist üblicherweise Zuständigkeit, Form und Verfahren zu prüfen, siehe auch § 46 VwVfG. Das VG sah in diesem Zusammenhang keine Probleme und ging gleich über zur Prüfung der

b) materiellen Rechtmäßigkeit:

aa) Das VG prüft vorab die Anforderungen an die Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung (§ 80 III VwGO) und hat insoweit keine Bedenken.

bb) Dann steht naturgemäß bei der Eingriffsverwaltung (Gesetzesvorbehalt, Art. 20 III GG) die Frage nach der Rechtsgrundlage für den behördlichen Eingriff im Vordergrund. Insoweit hat das VG auch sofort die Rechtsgrundlage benannt, nämlich § 49 II 3 VwVfG, und durchgeprüft (zuerst den Tatbestand der Norm, dann die Rechtsfolge) (14).

Das ist auch die Aufgabe des Gerichts in Eilverfahren, der einzige Unterschied zum Hauptsacheverfahren (in welchem später ein Urteil ergeht, während im Eilverfahren durch Beschluss entschieden wird) ist, dass das Gericht wegen der Eilbedürftigkeit nicht so umfassend prüfen kann und eine mündliche Verhandlung nicht stattfindet.

Immer wieder gibt es Klausurbearbeiter, die in den Eilverfahren nach § 80 V VwGO, wobei es um Eingriffsverwaltungsakte geht, ohne Rechtsgrundlage arbeiten !

cc) Im Zusammenhang mit der Prüfung der Rechtsgrundlage unterscheidet das Gericht auch ausdrücklich zwischen Tatbestand und Rechtsfolge. Vorab kommt die Prüfung des Tatbestandes der entsprechenden Norm, und erst wenn der Tatbestand bejaht wird, die Rechtsfolge. Sie lautet bei § 49 II 3 VwVfG darf, d. h. die Behörde hat Ermessen (§ 40 VwVfG, im Polizeirecht gelten die Sonderregelungen des § 3 II - IV SPolG).

Im Gegensatz dazu lautet die Rechtsfolge bei der Entziehung der Fahrerlaubnis hat, d h. bei Bejahung des Tatbestandes tritt die Rechtsfolge gleichsam automatisch ein. Ein Ermessen (Verhältnismäßigkeit, Geeignetheit ...) ist nicht zu prüfen (15).

2. Insgesamt hat das VG die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Behörde bejaht.

Betrachtet man sich die erheblichen Zahlungsverpflichtungen des Antragstellers, so muss man sich fragen, weshalb er überhaupt gerichtlichen Rechtsschutz begehrt hat. Denn dieser Fall ist doch eindeutig, der Antragsteller darf wegen seiner Zahlungsschwierigkeiten das Gewerbe nicht mehr ausüben.

Siehe dazu die Klausur Der erfolglose Makler

 

B. Neues Straßenverkehrsrecht und evtl. Auswirkungen auf den Bescheid über die Entziehung der Fahrerlaubnis

I. Einführung

Das alte Straßenverkehrsrecht (gültig bis 31. 12. 1998) regelte die Entziehung der Fahrerlaubnis kurz und knapp in § 4 des Straßenverkehrsgesetzes (Entziehung der Fahrerlaubnis bei Ungeeignetheit), ergänzt durch die Regelungen der StVZO und einer Verwaltungsvorschrift (16).

1. Seit 1.1.1999 gilt das neue StVG, und anstelle der StVZO (für den Bereich Fahrerlaubnis und Führerschein, die entspr. §§ 1 - 15 wurden aufgehoben) gibt es nunmehr die Fahrerlaubnisverordnung (FeV).

Vorab gilt festzuhalten, dass nach neuem Recht die Entziehung der Fahrerlaubnis in 2 sehr umfangreichen Normen geregelt ist, und zwar in den §§ 3 und 4 StVG.

2. Abzugrenzen ist noch die im
Musterbescheid über die Entziehung der Fahrerlaubnis dargestellte Rechtslage betr. Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde (nach neuem Recht gemäß den §§ 3 und 4 StVG) von der gerichtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis und dem auch durch die Verwaltungsbehörde ausgesprochenen sog. Fahrverbot.

a)
Gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis (17):

aa) Nach § 69 StGB ist der Täter i. d. R. bei Vergehen z. B. gemäß §§ 315 c und 316 StGB (Trunkenheit im Straßenverkehr) als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen. Gemäß § 69 I  1 StGB entzieht ihm dann das Gericht die Fahrerlaubnis.

bb) Außerdem wird nach § 69 a StGB durch das Gericht bestimmt, dass vor Ablauf einer bestimmten Zeit (grundsätzlich zwischen 6 Monaten und 5 Jahren) keine neue Fahrerlaubnis (von der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde) erteilt werden darf, sog. Sperre.

b) Fahrverbot (18):

Fahrverbote dagegen ergehen nach § 44 StGB und insbes. nach § 25 StVG (bei schwerwiegenden Ordnungswidrigkeiten) für die Dauer von 1 bis zu 3 Monaten. Es handelt sich nicht um eine Entziehung der Fahrerlaubnis, sondern nur der Führerschein des Betroffenen wird für die Dauer des Fahrverbots amtlich verwahrt. Nach Ablauf des Fahrverbots wird der Führerschein von der Behörde wieder ausgehändigt. Das Führen eines Kraftfahrzeuges während des Fahrverbots ist strafbar nach § 25 StVG.

II. Verhältnis zwischen den §§ 3 und 4 StVG

Nun wieder zurück zur Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde. Nach dem neuen StVG muss noch das Verhältnis zwischen § 3 und § 4 StVG geklärt werden, da beide Normen die Entziehung der Fahrerlaubnis ermöglichen.

Insoweit ist auf § 3 I 2 StVG zu verweisen:

Das Punktesystem (also § 4) findet keine Anwendung, wenn sich die Notwendigkeit früherer oder andere Maßnahmen auf Grund anderer Vorschriften, insbes. der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 I, ergibt.

Das Gesetz schreibt also den Vorrang der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 vor der Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Punktesystem des § 4 fest (19), wobei aber in der Praxis die Entziehungen der Fahrerlaubnis nach § 4 im Vordergrund stehen.


III. Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 StVG, sog. Punktesystem

Während nach altem Fahrerlaubnisrecht (bis 31. 12. 1998) die Wertung der Punkte für die Frage der Entziehung der Fahrerlaubnis aus der Verwaltungsvorschrift zu entnehmen war (20), ist sie jetzt in einem formellen Gesetz, nämlich dem StVG, festgeschrieben, und hat damit eine viel höhere Rechtsqualität als die frühere VwV (21).

1. Liest man nunmehr § 4 III mit den entsprechenden Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde nach dem Punktesystem, so fällt die Ãhnlichkeit mit der alten VwV auf. Die entscheidende Neuerung steht aber in § 4 III 3 StVG. Danach gilt der Betroffene bei 18 und mehr Punkten als ungeeignet, und die Fahrerlaubnisbehörde hat die Fahrerlaubnis zu entziehen! (gesetzliche Vermutung der Nichteignung) (22).

Das ist eine Verschärfung gegenüber dem alten Recht (23), weil diese Verkehrsteilnehmer trotz Bonusgutschriften und der Möglichkeit von zwischenzeitlichen Tilgungen (dazu später unter VI) eine besondere Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer darstellen; sie haben in relativ kurzem Zeitraum eine erhebliche Anzahl von Punkten gesammelt !

   Anmerkung: Der VGH München (BayVBl. 2005, 278), spricht auch von Kraft-     fahrern, die Punkte sammeln... das Gesetz hat der Verwaltung den Rechtsbefehl erteilt, Personen, die 18 oder mehr Punkte angesammelt haben, die Fahrerlaubnis zu entziehen. (S. 280).

2. Hinzu kommt, dass gemäß § 4 VII 2 StVG bei Entziehungen der Fahrerlaubnis nach § 4 III 3 (also bei einer Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Punktesystem einem Widerspruch keine aufschiebende Wirkung zukommt! (24)

Das ist nunmehr ein Fall gemäß § 80 II 1 Nr. 3 VwGO. In einem Bescheid über die Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Punktesystem des § 4 StVG muss also nicht mehr ausdrücklich die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis festgelegt werden. Fährt der Betroffene trotzdem, macht er sich nach § 21 StVG strafbar (25).

3. Aber was ist mit dem Problem der Ablieferung des Führerscheins?

Studiert man nun § 4 StVG, findet man dort keine Festlegung der Ablieferungspflicht entspr. der alten Vorschrift des § 4 IV 2 StVG, lediglich in § 4 X 2 im Zusammenhang mit der evtl. Neuerteilung einer Fahrerlaubnis findet man einen Hinweis auf die Pflicht zur Ablieferung des Führerscheins (dazu später unter VII).

Die Lösung steht in § 3 II 4 StVG! Dort ist die Ablieferungspficht bei Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 geregelt. Aber: Die Sätze 1 - 3 (des Absatzes 3) gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht (also insbes. auch nach § 4 StVG). Diese eigenartige Bezugnahme ist wahrlich keine Meisterleistung des Gesetzgebers gewesen !

4. Und was ist nun mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung betr. Ablieferung des Führerscheins?

a) Wie bereits im Musterbescheid
Entziehung der Fahrerlaubnis dargelegt (26), macht es keinen Sinn, die Entziehung der Fahrerlaubnis mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung zu versehen und die Ablieferungspflicht betr. den Führerschein nicht.

Nach neuem Recht ist aber bei Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 VII 2 StVG kraft Gesetzes der Wegfall der aufschiebenden Wirkung geregelt (siehe oben unter 2), diese Festlegung fehlt aber im Zusammenhang mit der Ablieferung des Führerscheins. Deshalb muss die Führerschein-Ablieferungspflicht nach wie vor mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung versehen werden !

Auch hier hat sich der Gesetzgeber offensichtlich keine Gedanken gemacht. Lediglich in § 47 1 2 FeV findet sich ein entspr. Hinweis. Danach besteht die Ablieferungspflicht auch, wenn die Entscheidung (über die Entziehung der Fahrerlaubnis) angefochten worden ist (das muss aber auch für den Fall gelten, dass man sich noch im Widerspruchsverfahren befindet), die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat (wobei hier wiederum zu beachten ist, dass bei Entziehungen nach § 4 StVG eine Anordnung der sofortigen Vollziehung betr. Entziehung der Fahrerlaubnis überhaupt nicht erforderlich ist, siehe oben unter 2.).

b) Bedeutsam ist die Ablieferung des Führerscheins im Zusammenhang mit der späteren evtl. Neuerteilung der Fahrerlaubnis, siehe später unter VII 1.

5.
Demnach lautet der Tenor des Bescheides über die Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Punktesystem des § 4 StVG jetzt wie folgt:

1. Ihnen wird die am ... von der Stadt Plankstadt erteilte Fahrerlaubnis der Klasse... entzogen.

2. Der von der Stadt Plankstadt am ... ausgestellte Führerschein der Klasse... Listen-Nr. 123456, ist unverzüglich, spätestens eine Woche nach Zustellung dieses Bescheides, bei der Stadt Plankstadt... abzugeben.

3. Bezüglich der Regelung in Ziffer 2 des Tenors (Ablieferung des Führerscheins) wird die
Anordnung der sofortigen Vollziehung festgelegt.

4. Für den Fall der Nichtbeachtung der unter Ziffer 3 festgelegten Frist zur Abgabe des Führerscheins wird ein Zwangsgeld in Höhe von 1 000 DM angedroht.

5. Kostenfestsetzung ... (Gebühren und Auslagen)

Diese Tenorierung unterscheidet sich also von der Tenorierung nach altem Recht lediglich darin, dass bezüglich der Hauptregelung (Ziffer 1  Entziehung der Fahrerlaubnis) nicht mehr die sofortige Vollziehung angeordnet werden muss (wegen § 4 VII 2 StVG neu).

IV. Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 StVG

Praktischerweise muss man sich fragen, in welchen Fällen überhaupt noch eine Entziehung der Fahrerlaubnis nach dieser Vorschrift in Betracht kommen kann, da die gefährlichen Fälle (Gefahrenabwehr, § 4 I StVG, insoweit besonderes Polizeirecht) doch durch § 4 StVG abgedeckt werden.

Nach § 3 StVG hat die Behörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn der Betroffene ungeeignet (§ 46 1 FeV) oder nicht befähigt (§ 46 IV FeV) zum Führen von Kraftfahrzeugen ist. Mit dieser Regelung und ihrem Verhältnis zu § 4 musste sich in jüngster Zeit immer wieder die Rspr. beschäftigen.

Insbesondere ging es um Fälle, in denen die Behörde die Entziehung der Fahrerlaubnis bei Punktetätern anordnete, die noch keine 18 Punkte gesammelt hatten. In einem derartigen Fall hat aber die Behörde die Umstände des Einzelfalls sorgfÃätig zu würdigen, wenn sie außerhalb des
sog. Punktesystems (also außerhalb des § 4 StVG) zu einer Entziehung (der Fahrerlaubnis) schreiten will (27)

1. Einem
Beschluss des OVG Lüneburg vom 2. 12. 1999 (28) lag der Sachverhalt zugrunde, dass der Betroffene lediglich einen Verkehrsverstoß begangen hatte, und zwar am 10. 9. 1999 eine Überschreitung der in der Ortschaft zulässigen Höchstgeschwindigkeit um über 100 %. Sonstige Eintragungen lagen nicht vor. Die Verwaltungsbehörde hat daraufhin die Fahrerlaubnis nach § 3 StVG mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung entzogen.

Das Gericht weist vorab darauf hin, dass in Fällen der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 StVG, also außerhalb des Punktesystems, die Umstände des Einzelfalls sorgfältig zu würdigen sind.

Der Antragsteller war seit 29 Jahren im Besitz der Fahrerlaubnis, sonstige, noch berücksichtigungfähige Eintragungen zu seinen Lasten waren nicht vorhanden. Bei dem Vorfall vom 10. 9. 1999 war es nicht zu einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer gekommen. Deshalb kann nach Auffassung des Gerichts noch nicht angenommen werden, der Fahrzeugführer sei charakterlich ungeeignet mit der Folge der Entziehung der Fahrerlaubnis und sofortigem Ausschluss aus dem Straßenverkehr. (29).

Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass Höchstgeschwindigkeits- überschreitungen bei einmaliger Begehung, wie hier, zu massiven Eignungszweifeln in charakterlicher Hinsicht führen müssen. Denn im vorliegenden Fall sehe der Bußgeldkatalog nur ein Fahrverbot von 1 Monat und eine Geldbuße in Höhe von 350 DM vor, ebenso bei noch massiveren Überschreitungen der Höchstgeschwindigkeit.

Diese Bewertung der Höchstgeschwindigkeitsüberschreitung gilt aber nur für die einmalige isolierte Begehung der Ordnungswidrigkeit. Treten weitere Umstände, wie etwa andere dem Fahrerlaubnisinhaber vorzuhaltende Verstöße gegen Verkehrsvorschriften oder die konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer bei der (isolierten) Höchstgeschwindigkeitsüberschreitung hinzu, so können diese zusätzlichen Umstände ... Eignungszweifel oder sogar Eignungsmängel begründen.

Zu dieser Entscheidung des OVG Lüneburg siehe die Klausur  Der schnelle Referendar

Die Beschwerde des Antragstellers hatte also Erfolg.

2. Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 23. 5. 2000 (30)

Dem Kläger war im Jahre 1994 durch rechtskräftigen Strafbefehl die Fahrerlaubnis entzogen worden (Anm: strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis, siehe oben I 2). 1995 erteilte ihm die Stadt S. wieder die Fahrerlaubnis der Klasse 3 (zur Neuerteilung nach vorangegangener Entziehung siehe später unter VII).

1997 wurde er zu einer medizinisch-psychologischen Untersuchung aufgefordert, wobei die Urin-Untersuchung positiv hinsichtlich von Kokain-Metaboliten verlief. Der Kläger gab auch zu, gelegentlich mal Kokain konsumiert zu haben.

Daraufhin entzog ihm die Behörde 1998 nach erfolgter Anhörung die Fahrerlaubnis. Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage war beim Verwaltungsgericht erfolglos, nunmehr hatte das OVG in der Berufungsinstanz zu entscheiden (31).

Das OVG stellte fest, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 1 StVG zu Recht ergangen sei. Das ergebe sich aus § 46 I 2 FeV, wonach gemäß Anlage 4 im Regelfall die Eignung zum Führen von Kfz bei Einnahme von Kokain ausgeschlossen sei; außerdem habe das medizinisch-psychologische Gutachten einen positiven Drogennachweis erbracht mit deutlich erhöhter Wahrscheinlichkeit der Gefahr von Drogen-beeinflussten Fahrten.

Gegen die Verwertbarkeit des Gutachtens trug der Kläger u. a. vor, er könne sich den Kokain-Nachweis im Urin nicht erklären, es müsse zur Verunreinigung des Bechers vor Abgabe des Urins oder zu einer unsachgemäßen Behandlung des die Urinprobe enthaltenden Bechers gekommen sein.

Das Gericht wertet dies als ins Blaue hinein abgegebene Schutzbehauptung zu einem völlig unwahrscheinlichen Geschehensablauf, zumal der Kläger nach Konfrontation mit dem Ergebnis des ersten Screenings die Richtigkeit des Drogenbefundes nicht bestritten hatte.

3. Beschluss des VG Berlin vom 19. 4. 2000 (32), eine sehr interessante und praxisorientierte Entscheidung

Zum Sachverhalt:

Der Antragsteller, dem im Jahre 1992 die Fahrerlaubnis der damaligen Klasse 3 erteilt wurde, ist seit 1994 verkehrs- bzw. strafrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten:

1. 16.10.1994: Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um
23 km/h, 150 DM Geldbuße mit Bußgeldbescheid vom 20.2.1995,
rechtskräftig seit 23.3.1995

2. 11. 10. 1995: Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um
21 km/. 200 DM Geldbuße mit Bußgeldbescheid vom 20. 12. 1995,
rechtskräftig seit 8.9. 1996

3. 25.3. 1997: Überschreiten der zulässigen Hßchstgeschwindigkeit um 38 km/h, Geldbuße 400 DM und 1 Monat Fahrverbot mit Bußgeldbescheid vom 11. 6. 1997, rechtskräftig seit 19. 7. 1997

4. 7.4. 1998: Nötigung und versuchte Nötigung, 30 Tagessätze Geldstrafe mit Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 14. 7. 1998, rechtskräftig seit 19. 8. 1998 (33).

Auf Veranlassung des Landeseinwohneramtes Berlin (Anm.: der in Berlin zuständigen Fahrerlaubnisbehörde) wurde der Antragsteller medizinisch-psychologisch untersucht, um seine Fahreignung festzustellen. In dem Gutachten ... vom 20. 10. 1999 wird prognostiziert, dass neuerliche Verhaltensauffälligkeiten zu erwarten seien. Daraufhin entzog das Landeseinwohneramt Berlin dem Antragsteller nach Anhörung mit Bescheid vom 11. 2. 2000 die Fahrerlaubnis unter Bezugnahme auf die Verstöße und das Gutachten und ordnete gleichzeitig die sofortige Vollziehung an. Über den hiergegen fristgerecht vom Antragsteller eingelegten Widerspruch hat der Antragsgegner noch nicht entschieden.

Mit seinem am 4. 3. 2000 bei Gericht eingegangenen Antrag vom 3. 3. 2000 begehrt der Antragst., die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid des Landeseinwohneramtes Berlin vom 11. 2. 2000 wiederherzustellen (34).

Aus den Gründen:

Der Antrag ist gemäß § 80 V I 2. Alt. VwGO zulässig, jedoch nicht begründet. Die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis ist im öffentlichen Interesse geboten, um Gefahren abzuwenden, die bei einer weiteren Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr bereits während des Verwaltungs- und eines eventuellen Klageverfahrens zu befürchten sind (35).

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist angesichts des noch nicht abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens derienige der gerichtlichen Entscheidung. Rechtsgrundlage für die angefochtene Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 I StVG in der ab 1. 1. 1999 geltenden Fassung in Verbindung mit § 46 I der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) (36). Hiernach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis u. a. dann zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Diese Voraussetzung liegt vor, weil nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung (37) der Antragsteller als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen ist.

Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist nach § 2 IV StVG, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften verstoßen hat (vgl. auch § 46 I 2 FeV). Für die Beurteilung des erforderlichen Umfangs der Verstöße ist dabei auf die Rspr. zurückzugreifen, die vor der Ãnderung der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften mit dem Gesetz zur Ãnderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 24. 4. 1998 zum Begriff der charakterlichen Eignung entwickelt wurde. Voraussetzung für die charakterliche Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen, die auf Grund einer umfassenden Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Fahrerlaubnisinhabers nach dem Maßstab seiner Gefährlichkeit für den öffentlichen Straßenverkehr festzustellen ist (vgl. BVerwG, Buchholz 442.10 § 2 StVG Nr. 6 m.w. N.), ist die charakterlich gefestigte Bereitschaft des Kraftfahrzeugführers zur Einhaltung derienigen Regeln und Normen des menschlichen Zusammenlebens, die dem Schutz der Interessen und insbesondere der Sicherheit jedes Einzelnen dienen....

4.
Zum Tenor des Bescheides über die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 StVG:

Er entspricht in allen Punkten dem Tenor des Musterbescheides Entziehung der Fahrerlaubnis... (38), denn es ergeben sich nicht die Besonderheiten, die den Bescheid über die Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem neuen § 4 StVG prägen. Demnach muss sowohl für die Entziehung der Fahrerlaubnis als auch für die Pflicht zur Abgabe des Führerscheins (§ 3 II StVG) die Anordnung der sofortigen Vollziehung getroffen werden (siehe § 47 I 2 FeV, oben unter III 4 bereits angesprochen), wie den 3 besprochenen gerichtlichen Entscheidungen zur Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 StVG zu entnehmen ist. In der Begründung der Entscheidung, § 39 VwVfG, ergibt sich gegenüber dem Musterbescheid naturgemäß die Ãnderung, dass nunmehr die neuen Rechtsgrundlagen anzugeben sind.

5. Wichtig ist noch der Hinweis, dass es bei verkehrsauffälligen Kraftfahrern nicht immer sofort zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis kommen muss:

a) § 46 FeV (früher war dies die Regelung des § 15 b StVZO) ergänzt die §§ 3 und 4 StVG.

aa) Bei bedingter Eignung kann die Fahrerlaubnis beschränkt oder es können Auflagen erteilt werden, § 46 II FeV.

bb) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken an der Eignung begründen, so können insbes. ärztliche oder medizinisch-psychologische Gutachten gefordert werden, § 46 III FeV. Ausdrücklich sind diese Begutachtungen vorgesehen zur Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik (§ 13 FeV) und zur Klärung von Eignungszweifeln im Hinblick auf Betäubungsmittel und Arzneimittel (§ 14 FeV).

Aktuelles Beispiel: OVG Saarlouis, NJW 2004, 243: Nichtvorlage des geforderten Gutachtens wegen berechtigter Zweifel an der Eignung (Alkoholproblematik) und deshalb Entziehung der Fahrerlaubnis mit Anordnung der sofortigen Vollziehung (§§ 11 VIII, 46 III FeV)

Siehe auch VG Neustadt, NJW 2005, 2471, 2472

b) Die oben besprochenen aktuellen Fälle aus der Rspr. zeigen, dass die Behörden vor der Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis oft vorab Gutachten anfordern. Dem Sachverhalt der Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz (oben unter 2) ist zu entnehmen, dass die Behörde vorab ein Gutachten forderte. Auch der Entscheidung des VG Berlin lag der Sachverhalt zugrunde, dass der Behörde ein Gutachten vorlag. Dem Musterbescheid über die Entziehung der Fahrerlaubnis... (39) lag ebenfalls der Sachverhalt zugrunde, dass die Behörde vor der Entziehung der Fahrerlaubnis von Herrn B. unter Hinweis auf die damals anzuwendende VwV die Beibringung eines Gutachtens verlangte.

V. Punktewertung

Sie muss angesprochen werden, da sie entscheidende Grundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 StVG ist.

Die
Rechtsgrundlage zur Anwendung des Punktesystems findet sich in § 4 II StVG. Danach sind die nach § 28 II StVG zu erfassenden Straftaten und (Verkehrs-)Ordnungswidrigkeiten nach der Schwere der Zuwiderhandlungen und nach ihren Folgen mit 1 bis zu 7 Punkten nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung... zu bewerten.

Demnach bestimmt § 40 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) unter der Überschrift Punktesystem, dass die im Verkehrszentralregister erfassten Entscheidungen nach 
Anlage 13zu bewerten sind (40).

1. Mit
mindestens 5 Punkten werden Straftaten bewertet, mit 6 Punkten aber z. B. Kennzeichenmissbrauch nach § 22 StVG und mit 7 Punkten z. B. Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) und unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB), auch Fahrerflucht genannt.

2. Mit
4 Punkten werden bestimmte Ordnungswidrigkeiten bewertet, z. B. Wenden oder Rückwärtsfahren auf Autobahnen oder Ãœberschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mehr als 40 km/h innerhalb oder 50 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften.

3.
Mit 3 Punkten wird die Mehrzahl der Ordnungswidrigkeiten bewertet (katalogartig sind 32 Fälle aufgelistet), z. B. Rechtsüberholen außerhalb geschlossener Ortschaften, Nichtbefolgen des unbedingten Haltegebots (Zeichen 206 der StVO) oder Vorfahrt nicht beachtet und dadurch einen Vorfahrtberechtigten gefährdet.

4. Mit
2 Punkten werden z. B. bewertet Parken eines Fahrzeuges auf Autobahnen oder Ausscheren zum Überholen und dadurch nachfolgenden Verkehr gefährdet.

5.
Alle in der Anlage 13 nicht ausdrücklich genannten Ordnungswidrigkeiten werden mit 1 Punkt bewertet.

VI. Tilgung der Punkte

Unabhängig von der Möglichkeit des sog. Punkterabatts (41) nach § 4 IV StVG dürfen die Punkte im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis nur verwertet werden, wenn sie nicht nach § 29 StVG getilgt sind.

Die
Tilgungsregelungen sowie die Hemmung der Tilgung sind nicht einfach zu verstehen (42).

1. Die Tilgungsfristen betragen zwischen 2 und 10 Jahren, wobei Ordnungswidrigkeiten nach 2 Jahren getilgt werden (§ 29 I 2 Nr. 1 StVG), spätestens aber nach Ablauf von 5 Jahren (§ 29 VI 3 StVG), es sei denn, es handelt sich um Ordnungswidrigkeiten nach § 24 a StVG. Deshalb durfte im Falle des VG Berlin auch die 1. Ordnungswidrigkeit des Betroffenen nicht mehr zu seinen Ungunsten der behördlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden.

2. Zur sog. Tilgungshemmung (43) führt die Begehung neuer eintragungspflichtiger Zuwiderhandlungen gemäß § 29 VI StVG mit Ausnahme der bereits erwähnten absoluten Tilgungsfrist (44) von 5 Jahren bei den meisten Verkehrsordnungswidrigkeiten.

Nach § 29 VI 1 StVG gilt der Grundsatz, dass die Begehung neuer Verkehrsverstöße die Tilgung bisheriger Eintragungen hemmt.

3. § 29 VIII StVG enthält das bisher nicht gesetzlich fixierte Verwertungsgebot für getilgte und tilgungsreife Entscheidungen (45).

VII. Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung

Vorab ist festzustellen, dass nach § 2 StVG eine Fahrerlaubnis nur erteilt wird, wenn der Antragsteller geeignet (Abs. 4: wer keine körperlichen oder geistigen Mängel und nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen hat) und beühigt (Abs. 5: theoretische und praktische Fahrerlaubnisprüfung) zum Führen von Kraftfahrzeugen ist.

1. Die Neuerteilung nach vorangegangener Entziehung gemäß § 4 StVG ist in § 4 X StVG i. V. mit § 20 FeV geregelt.

a) Nach § 4 X 1 und 2 StVG darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens 6 Monate nach Wirksamkeit der Entziehung nach III 1 Nr. 3 erteilt werden, wobei die Frist mit Ablieferung des Führerscheins beginnt. Es empfiehlt sich deshalb in der Begründung des Bescheides über die Entziehung der Fahrerlaubnis ein Hinweis auf diese Regelung!

b) Nach § 4 X 3 ist grundsätzlich aber von der Behörde vor Erteilung der Fahrerlaubnis die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen.

c)
Außerdem ist zu beachten, dass gemäß § 20 III FeV die Behörde auf eine Fahrerlaubnisprüfung verzichten kann. Dies gilt aber nicht, wenn seit der Entziehung ... mehr als 2 Jahre verstrichen sind. Dies bedeutet dann neben der Beibringung eines Gutachtens zusätzlich noch den Nachweis der Befähigung durch Ablegung der theoretischen und praktischen Prüfung, §§ 15 ff. FeV.

2. Für die Neuerteilung nach vorangegangener Entziehung nach § 3 StVG (46) und bei gerichtlicher Entziehung der Fahrerlaubnis (siehe oben 1 2, Sperre beachten!) gilt nur § 20 FeV.


Aktuelle Anmerkung zur Frage der Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung:

Siehe dazu die neue Rechtsprechung:

Urteil des OVG Koblenz vom 11.4.2000, NJW 2000, 2442

Urteil des VGH München vom 7.5.2001, NZV 2001, 494

In beiden Fällen ging es um das Problem der Anforderung eines Fahreignungsgutachtens durch die Behörde vor der Entscheidung über die Neuerteilung

Das Bundesverfassungsgericht hat sich im Jahre 2002 in 2 Beschlüssen zur Frage der Entziehung der Fahrerlaubnis geäußert.

1. In der ersten Entscheidung (Beschluss vom 20.6.2002, NZV 2002, 422) hat das Gericht klargestellt, daß der einmalige oder nur gelegentliche Cannabiskonsum ohne Bezug zum Straßenverkehr nicht als hinreichendes Verdachtsmoment für eine Fahreignungsprüfung zu bewerten ist.

2. Im Beschluss vom 8.7.2002 (NZV 2002, 425) hat das Gericht ausgeführt: Sind hinreichend konkrete tatsächliche Verdachtsmomente dafür festzustellen, dass jemand während der Teilnahme am Straßenverkehr Cannabis konsumiert oder sonstwie unter Cannabiseinfluß ein Kraftfahrzeug geführt hat, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, ihn einer Fahreignungsprüfung zu unterziehen. Diese kann auch die Anforderung eines fachärztlichen Gutachtens auf der Grundlage eines Drogenscreenings umfassen.

 

Die Entziehung der Fahrerlaubnis auf Probe wird nicht erörtert.

2  Aktualisierung und Ergänzung zu dem Beitrag
Der Bescheid über die Entziehung der Fahrerlaubnis aus Sicht der Verwaltung in apf 1999, 45ff. Insgesamt zur Problematik der Entziehung der Fahrerlaubnis und Neuerteilung nach vorangegangener Entziehung nach dem bis zum 31. 12. 1998 geltenden Recht siehe Weber, Fahrerlaubnis und Verwaltungsbehörde, Blutalkohol 1999, 106ff.

3  Siehe Fn. 1, und nachfolgend unter B IV 4:

Zum besseren Verständnis wird der Tenor der behördlichen Entscheidung
nach dem alten § 4 StVG nochmals abgedruckt:

1. Die Ihnen am ... von der Stadt Plankstadt erteilte Fahrerlaubnis der Klasse ..wird entzogen.

2. Ihnen wird aufgegeben, den am ... von der Stadt Plankstadt ausgestellten Führerschein der Klasse ...Listen-Nr... unverzüglich, spätestens eine Woche nach Zustellung dieses Bescheides, bei der Stadt Plankstadt (Anschrift siehe Briefkopf), abzugeben.

3. Die sofortige Vollziehung der unter den Ziffern 1 und 2 getroffenen
Regelungen wird angeordnet.

4. Für den Fall der Nichteinhaltung der unter Ziffer 2 genannten Frist zur
Abgabe des Führerscheins wird ein Zwangsgeld in Höhe von 1 000 DM
angedroht.

5. Kosten für den Bescheid ...

4  Gewerbearchiv 2000, 422.

5  Siehe dazu den
Bescheid über die Entziehung der Fahrerlaubnis, apf 99,45 ff., F.21.

Das OVG Bautzen betont in einer aktuellen Entscheidung (Beschluss vom 16. 10. 2000, SächsVBl. 2001, 40), dass die allgemeine Vollstreckungsvoraussetzung des § 2 S. 1 Nr. 2 VwVG (=
Vollstreckungstitel) vor der Zwangsgeldandrohung vorliegen muss.

7  Siehe dazu den Aufsatz von Weber,
Der Bescheid über die Festsetzung eines Zwangsgeldes, apf 1999, 109 ff.

8  Siehe Weber, apf 1999, 45 ff., F. 19.

9  Zu Beginn der Erörterungen des Gerichts steht auch hier, wie im
behördlichen Bescheid, die für die Prüfung der Rechtslage maßgebliche
Norm. Dies ist insbes. in der Eingriffsverwaltung zu beachten, Art. 20 III GG.

10   Es handelt sich um ein Eilverfahren beim VG nach § 80 V VwGO.

11   Siehe Weber,
apf 1999, 45 ff., F. 19

12   Nachdem das Gericht voab den Tatbestand der Norm geprüft hat, kommt es jetzt zur Rechtsfolge, hier darf die Behörde widerrufen.

13   Zu diesem Problem siehe die entspr. Erörterungen,
apf 1999, 226, mit
um fangreichen Hinweisen auf Rspr. und Literatur

14   Auch bei Weber,
apf 1999, 45 ff., steht an vorderster Stelle der Erörterungen der rechtlichen Gründe (§ 39 I 2 VwVfG) die Rechtsgrundlage für den Eingriff, siehe dort auch die F. 13.

15   Auch nach neuem StVG hat die Behörde die Fahrerlaubnis zu
entziehen, siehe die §§ 3 und 4 StVG, später unter 6.

16   Einen Überblick über die Probleme im Zusammenhang mit der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Neuerteilung nach vorangegangener Entziehung nach dem bis zum 31. 12. 1998 geltenden Recht ist nachzulesen bei Weber,
Blutalkohol 1999, 106


17   Siehe dazu den Sachverhalt der Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz, später unter IV. 2

18   Siehe dazu die Sachverhalte der Entscheidungen des OVG Lüneburg
(später unter IV 1) und des VG Berlin (später unter IV 3).

19   Jagusch/Hentschel, Kommentar zum StVG, 35. Auflage 1999, Anm. 3 zu § 4 StVG.

20   Die VwV ist nachzulesen in
apf 1999, 45 ff., F. 22

21   Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung, Verkehrsblatt
1998, S. 773; Jagusch/Hentschel, Anm. 2 zu § 4 StVG.

22   Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung, Verkehrsblatt
1998, S.794; OVG Lüneburg, NVwZ 2000, 685; Jagusch/Hentschel, Anm. 14 zu §4 StVG; VG Braunschweig, NZV 2001, 535, 536

Aktuelle Anmerkung: Beschluss des VGH München, BayVBl. 2005, 278:

§ 4 III 1 Nr. 3 StVG ist auch insoweit mit Art. 3 I GG und dem Verhältnismäßigkeits- grundsatz vereinbar, als diese Vorschrift nicht nach dem Ausmaß der Teilnahme des Betroffenen am Straßenverkehr und der konkreten Gefährlichkeit der von ihm begangenen Rechtsverstöße differenziert und der Betroffene auf eine besonders lange unfallfreie Fahrpraxis verweisen kann.

23   OVG Hamburg, NJW 2000, 1353.

24   OVG Hamburg, Beschluss vom 3. 4. 2000 VRS 99/00, S. 228, 230;
VG Ansbach, NZV 2000, 184.

25   Jagusch/Hentschel, Anm. 7 zu § 21 StVG

26
apf 1999, 45 ff., F. 20

27   OVG Lüneburg, NJW 2000, 685.
Nach altem Straßenverkehrsrecht (bis 31. 12. 1998) musste die Behörde
bei allen Entscheidungen über die Entziehung der Fahrerlaubnis eine
derartige Einzelfallprüfung und Würdigung der Umstände vornehmen;
siehe dazu Weber,
Blutalkohol 1999,106, 108; ebenso zur Rechtslage
nach altem Recht Jagusch/Hentschel, Anm. 14 zu § 4 StVG und OVG
Hamburg, F. 24.

28   Siehe F. 27

29   Wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 80 III Nr. 4 VwGO. Der Widerspruch hat dann keine aufschiebende Wirkung. Zur Bedeutung der aufschiebenden Wirkung, dem Problem des Wegfalls der aufschiebenden Wirkung und der Frage nach dem Rechtszustand in den Fällen, in denen der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat, Weber,
apf 1999, 226 ff.

30 VRS 99/00, 238.

31 Es handelt sich hier also nicht um ein Eilverfahren nach § 80 V VwGO,
sondern ein normales Hauptsacheverfahren nach ergangenem
Widerspruchsbescheid und erfolgloser Anfechtungsklage beim VG.

32   NZV 2000, 479.

33   Das ist also eine Tabelle , wie sie bereits im Musterbescheid
Entziehung der Fahrerlaubnis in apf 1999. 45 ff., F. 10, vorgeschlagen wurde, um den Sachverhalt in der behördlichen Entscheidung zu begründen (wesentliche tatsächliche Gründe gemäß § 39 I 2, 1. Alt., VwVfG).

34   Eilantrag nach § 80 V VwGO, siehe die oben unter I. dargestellte
Entscheidung des VG Meiningen.

35 Sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung.

36   Auch hier erörtert das Gericht zu Beginn der Ausführungen die
Rechtsgrundlage für den Eingriffs-Verwaltungsakt der Behörde.

37 S iehe VG Meiningen, F. 10.

38   siehe F. 2

39  
apf 1999, 45 ff.,siehe F. 2

40   Jagusch/Hentschel, Anm. 6 zu § 4 StVG.

41   Jagusch/Hentschel, Anm. 20 zu § 4 StVG, § 45 FeV.

42   Siehe auch obige Entscheidung des VG Berlin: Das Gericht stellte fest,
dass die Behörde die 1. Ordnungswidrigkeit, also den Vorfall vom 16.10. 1994, nicht verwerten durfte (siehe jetzt § 29 VI 3 StVG!).

Anmerkung zur Tilgungsproblematik:

Das OVG Koblenz (NJW 2ooo, 2442)
hatte im Zusammenhang mit der Frage der Wiedererteilung der Fahrlaubnis nach vorangegangener Entziehung auch über die Problematik der Verwertung einer Straftat im Wiedererteilungsverfahren zu entscheiden.

Das Gericht stellte fest, daß die Behörde eine Straftat aus dem Jahre 1981 bei der Frage nach der Feststellung der Kraftfahreignung nicht mehr verwerten durfte! (konkret S. 2443, linke Spalte)

43   Begründung der Bundesregierung zum Gesetzesentwurf, Verkehrsblatt 1998, S.801.

44   Jagusch/Hentschel, Anm. 8 zu § 29 StVG

45   Jagusch/Hentschel, Anm. 12 zu § 29 StVG;
BVerwG, NZV 2001, 530.

46   Jagusch/Hentschel, Anm. 32 zu § 3 und Anm. 24 zu § 4 StVG