Praktisches Verwaltungsrecht

 

 

Handbuch des Sächsischen Verwaltungsvollstreckungsrechts

2. Auflage 2014

 

Aktenvortrag aus dem Öffentlichen Recht (Strassenverkehrsrecht)


Albert Wegener                                                 Zwickau, 15.6.1998

Werdauer Str. 15

Zwickau



Stadtverwaltung

Herrn Oberbürgermeister

Zwickau


Verkehr in der Moselstrasse


Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,


gestern las ich im Zwickauer Tageblatt, dass die Stadt beabsichtigt, die Verkehrsbeschilderung in der Moselstrasse in Zwickau zu ändern. Derzeit ist die dort vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit mit 50 km/h, wie innerorts üblich, festgesetzt. Nunmehr soll jedoch die Moselstrasse in ihrer gesamten Länge mit Zeichen 274.1 der StVO, nämlich als Zone mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit 30 kmlh, ausgewiesen werden. Nach der StVO ist es dann verboten, innerhalb dieser Zone (Moselstrasse) mit einer höheren Geschwindigkeit zu fahren.

Nach den Aussagen des Zwickauer Tageblatte, die auf einer Pressekonferenz des Beigeordneten für Recht und Ordnung der Stadt Zwickau beruhen, soll diese Verkehrsregelung ab 1.8. 1998 gelten.

Als Bewohner und Anlieger der Werdauer Strasse, die im gesamten Verkehrsverlauf parallel zur Moselstrasse verläuft, habe ich für die Geschwindigkeitsbeschränkung dort absolut kein Verständnis. Es wird eine Verlagerung des Durchgangsverkehrs auf unsere Strasse erfolgen mit erhöhter Verkehrsbelastung, mehr Lärm und vermehrten Erschütterungen der Bausubstanz. Eine Verstärkung des Verkehrs wird naturgemäss die Gefährdung der Bausubstanz erhöhen.

Ich bitte um unverzügliche Stellungnahme.

Mit freundlichen Grüssen

Albert Wegener

Stadt Zwickau                               Zwickau, den 5.7.1998

Der Oberbürgermeister



Herrn Albert Wegener

Werdauer Str. 15

Zwickau



Vollzug der Strassenverkehrsordnung

Verkehrsregelung in der Moselstrasse


Sehr geehrter Herr Wegener,


ich beziehe mich auf Ihr Schreiben vom 15.6.1998.

Es trifft zu, dass die Stadt beabsichtigt, in der Moselstrasse eine Geschwindigkeitsreduzierung herbeizuführen durch die von Ihnen dargelegte Verkehrsregelung.

Es handelt sich hierbei um den Beginn der Durchsetzung einer flächendeckenden Einführung einer Tempo-30-Zone in diesem Bereich der Stadt Zwickau. Die näheren Einzelheiten können Sie dem von Ihnen zitierten Artikel des Zwickauer Tageblattes entnehmen. Ich betone ausdrücklich, dass die Werdauer Strasse, in der Sie wohnen, von diesem Verkehrskonzept nicht berührt wird, d.h., die Werdauer Strasse wird nicht als Tempo-30-Zone festgelegt.

Deshalb sind die von Ihnen vorgebrachten Argumente unbeachtlich und die Stadt Zwickau wird gegen Ende dieses Monats mit der Installation der entsprechenden Verkehrsschilder in der Moselstrasse beginnen.


Hochachtungsvoll

Becker

Oberbürgermeister

Albert Wegener                           Zwickau, den 20.7. 1998

Werdauer Str. 15

Zwickau


An das

Verwaltungsgericht

Chemnitz



Sehr geehrte Damen und Herren,


ich beantrage den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Stadt Zwickau des Inhalts, dass der Stadt vorläufig untersagt wird, die Tempo-30-Zone in der Moselstrasse einzurichten.

Zur Begründung verweise ich auf mein Schreiben an die Stadt Zwickau und die Antwort des Oberbürgermeisters (beide Schreiben in Fotokopie beigefügt).

Ich kann es nicht hinnehmen, da durch die Einrichtung der 30-km/h- Zone in der Moselstrasse eine zusätzliche Verkehrsbelastung in meiner Strasse herbeigeführt wird. Es ist doch eine alte Erfahrung, dass sich Autofahrer von der Temporeduzierung abschrecken lassen und deshalb auf andere Strassen, auf denen sie schneller fahren können, ausweichen.

Und da bietet sich die Werdauer Strasse, die genau wie die Moselstrasse stadtauswärts in südliche Richtung führt, für die Autofahrer geradezu an.

Mein im Jahre 1910 errichtetes Haus leidet schon jetzt unter den Erschütterungen des Strassenverkehrs und wird durch den von der Stadt herbeigeführten zusätzlichen Verkehr in seiner Bausubstanz noch mehr gefährdet.

Ich bitte deshalb um eine schnelle Entscheidung in meinem Sinne.

Mit freundlichen Grüssen

Albert Wegener

Stadt Zwickau

Der Oberbürgermeister                            Zwickau, den 26.7.1998



An das

Verwaltungsgericht

Chemnitz



3 K 1470/98

In dem Rechtsstreit

Wegener ./. die Stadt Zwickau



nehmen wir zu dem Antrag vom 20.7. 1998 wie folgt Stellung:

Vorab beantragen wir die Ablehnung des Antrags.

Der Antragsteller möge doch bitte näher erläutern, welchen Antrag er gestellt hat. Denn eine einstweilige Verfügung gibt es in der VwGO nicht, sondern nur einen Eilantrag gemäss § 80 V VwGO oder eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO.

Der Vortrag des Antragstellers lässt keine Gründe erkennen, die für eine Begründetheit des Antrages sprechen. Er wohnt überhaupt nicht in der Moselstrasse, also in der Strasse, in der die Geschwindigkeitsreduzierung ab nächste Woche festgelegt wird. Abgesehen davon ist kein Grund ersichtlich, dem Antragsteller jetzt vorbeugenden Rechtsschutz zukommen zu lassen. Er muss warten, bis die Verkehrszeichen aufgestellt sind und könnte dann gerichtlich dagegen vorgehen, wobei der Erfolg dieses Rechtsmittels auch sehr fraglich ist.

Jedenfalls ist im jetzigen Stadium des Verfahrens absolut kein Raum für ein Eilverfahren.


Im Auftrag

Ziegler

Stadtrechtsrat

Lösungsvorschlag:

I. Es wird vorgeschlagen, dem Antrag nicht stattzugeben.


II. Zulässigkeit des Antrages:

1. Der Verwaltungsrechtsweg gern. § 40 Abs. 1 VwGO ist gegeben. Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit (Strassenverkehrsrecht, insbesondere StVO, Sonderrechtstheorie).

2. Ordnungsgemässer Antrag, § 123 Abs. 3 VwGO: Der Antrag muss nur allgemein das Rechtsschutzziel angeben, nicht jedoch analog § 82 VwGO bestimmt i. e. S. sein und eine bestimmte Massnahme bezeichnen; im Eilfalle könnte er sogar telefonisch gestellt werden (Kopp/Schenke, VwGO, 11. Aufl. 1998, Abs. 1 Satz 2 § 123 VwGO RdNr. 17).

Insoweit können keine überspannten Anforderungen gestellt werden; hier ist eindeutig, dass der Antragsteller im Eilverfahren die Aufstellung der Verkehrszeichen verhindern will. Der Antrag bezeichnet das Rechtsschutzziel und ist deshalb ordnungsgemäss gestellt.

3. Der Antragsteller hat Unterlagen (Fotokopien) zur Glaubhaftmachung seines Antrages vorgelegt.

4. Statthaftigkeit des Antrags: Aus § 123 Abs. 5 VwGO ergibt sich, dass der Antrag nur statthaft ist, wenn für das gerichtliche Hauptsacheverfahren eine andere Klageart als die Anfechtungsklage zulässig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 11. Aufl. 1998, § 123 VwGO RdNr. 4 u. 18).

Man kann deshalb von einer prinzipiellen Unzulässigkeit einer vorbeugenden Unterlassungs- oder Feststellungsklage gegen drohende Verwaltungsakte sprechen (Kopp/Schenke, vor § 40 VwGO RdNr. 33).

Bei der von der Stadt Zwickau vorgesehenen Aufstellung der Verkehrszeichen handelt es sich um Verwaltungsakte, die im Falle ihrer Aufstellung in analoger Anwendung des § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO sofort vollziehbar sind (ständige Rechtsprechung des BVerwG). Somit ist ein Antrag gemäss § 123 Abs. 1 VwGO in einem derartigen Fall nicht statthaft, da der Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz im Wege eines Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO erlangen kann (so im konkreten Fall VGH Mannheim, NZV 1994, 207). Diese Rechtsschutzmöglichkeit ist regelmässig als ausreichend zu erachten (BVerwG 43, 340; HessVGH, VRS 75, 148, 149). Es handelt sich um eine angemessene Möglichkeit der Erlangung nachträglichen Rechtsschutzes (BVerwG 40, 323 [327]).

Demnach ist der Antrag nicht statthaft.

5. Ausnahmsweise kann sich jedoch zwingend aus der verfassungskonformen Interpretation der der VwGO immanenten Verfahrenskonkurrenzregelungen die Notwendigkeit eines vorbeugenden Rechtschutzes ergeben (Kopp/Schenke, vor § 40 VwGO RdNr. 33).

Die Rechtsprechung verlangt in diesen Fällen ein besonderes (qualifiziertes) Rechtsschutzbedürfnis, also ein gerade auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes Interesse (so im konkreten Fall der VGH Mannheim; ebenso BVerwG 40,323, 326; BVerwG, NVwZ 1984, 168 , 169).

Dieses besondere Rechtsschutzbedürfnis (Kopp/Schenke, vor § 40 VwGO RdNr. 33) oder qualifizierte Rechtsschutzinteresse (BVerwG NVwZ 1984, 168,169, oder besondere Rechtsschutzinteresse (VGH Mannheim, aaO) hat der VGH im konkreten Fall verneint:

Die Gewährung vorbeugenden Rechtsschutzes für Fälle, in denen der Verwaltungsakt kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist, widerspricht i. d. R. der gesetzlichen Systematik des § 80 VwGO, und in derartigen Fällen wird nur dann ausnahmsweise vorbeugender Rechtsschutz gewährt werden können, wenn dem Betroffenen andernfalls unzumutbare Nachteile entstehen.

Das besondere Rechtsschutzinteresse an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes lässt sich auch nicht damit begründen, dass ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO im Regelfall keine Aussicht auf Erfolg haben wird, weil es dem Betroffenen grundsätzlich zuzumuten ist, den Sofortvollzug hinzunehmen und den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten und weil das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung regelmässig das private Interesse an der Beseitigung eines Verkehrsschildes überwiegt.

Gerade diese Argumentation zeigt, dass hier die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht in Betracht kommt. Wenn es dem Antragsteller bereits zumutbar ist, bis zur abschliessenden Entscheidung im Hauptsacheverfahren das Verkehrszeichen hinzunehmen, so ist es ihm auch und genauso zumutbar, dessen Aufstellung zu dulden.

Abschliessend beschäftigt sich der VGH noch mit den Erfolgsaussichten eines Antrages gemäss § 80 Abs. 5 VwGO. Die Zulässigkeit eines derartigen Antrags gegen die Aufstellung der Verkehrszeichen ausserhalb der Wohnstrasse des Antragstellers, setzt die Geltendmachung der Verletzung eigener Rechte voraus gemäss § 42 Abs. 2 VwGO analog. Der Antragsteller muss im Einzelnen darlegen, dass die von ihm angegriffenen Aufstellungsorte der Zone-30-Schilder bei ihm zu einer Rechtsverletzung führten; das wäre aber, da die Schilder keinen unmittelbaren Einfluss auf den Verkehr an seiner Strasse haben, nicht möglich.

Der Antrag ist demnach unzulässig.

III.
Demnach ergeht ein Beschluss mit folgendem Tenor:

1. Der Antrag wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.



Anmerkung zur Prüfngsreihenfolge:

Nach Pietzner/Ronellenfltsch (Das Assessorexamen im Öffentlichen Recht, 9. A. 1996, S. 613 und 618) ist eine flexible Handhabung der Prüfngsreihenfolge im Rahmen des § 123 Abs. 1 VwGO nicht unschädlich, sondern kann häufig auch in der Sache vorteilhaft sein. Aus pragmatischen Gründen könne deshalb von der üblichen Prüfungsreihenfolge abgewichen werden.


Hinweis:
Diesen Aktenvortrag habe ich im Jahre 1998 beim Justizprüfungsamt eingereicht.

Er ist in den Sächsischen Verwaltungsblättern abgedruckt

(Sachverhalt S. 179/2002, Lösungsskizze S. 201/2002).

 

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