Praktisches Verwaltungsrecht

 

 

Handbuch des Sächsischen Verwaltungsvollstreckungsrechts

2. Auflage 2014

 

Anton Müller                                             Zwickau, den 15.9. 1997
Hauptstr. 20

Zwickau



An die Stadtverwaltung

Marktplatz 25

Zwickau



Betr.: Taubenfütterungsverbot

Schreiben der Stadt vom 8.9. 1997, Az. 50-32/Sch



Sehr geehrter Herr Schmidt,



mit Ihrem oben genannten Schreiben bin ich nicht einverstanden.

Durch die 3 Bussgeldbescheide mit den von mir bereits gezahlten Geldbussen bin ich für dieses Jahr doch schon genug bestraft! Deshalb kann ich nicht verstehen, dass Sie mir jetzt auch noch auferlegt haben, die Fütterung verwilderter Haustauben im Stadtgebiet Zwickau ab sofort zu unterlassen.

Sie haben wohl noch nichts vom Grundrecht der Handlungsfreiheit gehört?

Ausserdem hat mir mein Neffe, der Jura studiert, gesagt, die von Ihnen in Verbindung mit dem Polizeigesetz zur Begründung der Verfügung herangezogene Polizeiverordnung sei unwirksam. Diese muss nämlich vom Bürgermeister erlassen werden und nicht wie hier vom Gemeinderat. Bei Polizeiverordnungen handelt es sich um Weisungsaufgaben und die sind nach der Gemeindeordnung dem Bürgermeister vorbehalten.

Hochachtungsvoll

gez. Anton Müller

Stadt Zwickau                                              Zwickau, den 30.9.1997

Der Oberbürgermeister



An das Regierungspräsidium

09105 Chemnitz



Betr.: Polizeiverfügung vom 8.9. 1997 gegen Herrn Anton Müller

Schreiben des Herrn Müller vom 15.9. 1997



Anliegenden Vorgang übersenden wir mit der Bitte, den Widerspruch zurückzuweisen. Die Stadt Zwickau konnte nicht abhelfen.

Vorab haben wir bereits Bedenken, ob Herr Müller überhaupt Widerspruch eingelegt hat. Die Herrn Müller übersandte Polizeiverfügung enthielt die vorgeschriebene Rechtsbehelfsbelehrung mit dem Hinweis auf die Möglichkeit der Einlegung des Widerspruchs. Ausdrücklich hat Herr Müller aber keinen Widerspruch erhoben.

Jedenfalls ist der Widerspruch unzulässig. Das Schreiben des Herrn Müller vom 15.9. 1997 genügt nicht den Anforderungen des § 70 VwGO, denn es ist nicht unterschrieben. Herr Müller hat nur maschinenschrifflich mit Vor- und Zunamen "unterzeichnet.

Davon abgesehen ist der Widerspruch unbegründet.

Die PVO zur Verhütung der von verwilderten Haustauben ausgehenden Gesundheitsgefahren vom 20. 10. 1996 ist rechtmassig vom Gemeinderat erlassen worden.

Sie dient, wie im Bescheid vom 8.9. 1997 ausgeführt, der Abwehr von Gesundheitsgefahren, die durch die Vielzahl verwilderter Haustauben im Stadtgebiet hervorgerufen werden. Eine Beschränkung des Nahrungsmittelangebots ist ein wirksames Mittel zur Verhinderung der Vermehrung der Tauben.

Ein Verstoss gegen Art. 2 Abs. 1 GG ist nicht gegeben. Die Verfügung bedeutet nur einen begrenzten Eingriff in die Handlungsfreiheit des Herrn Müller, demgegenüber stehen die überwiegenden Interessen der Allgemeinheit.

Herr Müller wird durch die Polizeiverfügung nicht bestraft. Aus Gründen der Gefahrenabwehr war es erforderlich, die Taubenfütterung zu untersagen. Mehrere Geldbussen haben ihn nicht davon abgehalten, weiterhin verwilderte Haustauben entgegen dem Verbot zu füttern.

Schmitt

Stadtrechtsrat

Auszug aus der Polizeiverordnung der Stadt Zwickau vom 20.10.1996 zur Verhütung der von verwilderten Haustauben ausgehenden Gesundheitsgefahren (Tauben-VO)

Gemäss § 9 Abs. 1 des Sächsischen Polizeigesetzes erlässt die Stadt Zwickau folgende Polizeiverordnung:

§ 1

Verwilderte Haustauben dürfen im Stadtgebiet von Zwickau nicht gefüttert werden.

§ 4

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig...

3. entgegen § 1 verwilderte Haustauben füttert.
§ 5 Diese Polizeiverordnung tritt am 1. 11. 1996 in Kraft.

Bearbeitungshinweis:

Vorschriften des Bundesseuchengesetzes sind unbeachtlich.

Anmerkung: Diesen Aktenvortrag habe ich im Jahre 1998 beim Justizprüfungsamt eingereicht.

Er ist im Sächsischen Verwaltungsblatt 2001, 128, veröffentlicht.

Lösungsskizze

Die nachfolgenden Hinweise zur Lösung behandeln die nach Auffassung des Erstellers massgeblichen Probleme der Aufgabe. Sie stellen keine Musterlösung dar und schliessen andere vertretbare, folgerichtig begründete Ansichten selbstverständlich nicht aus.

Entscheidungsvorschlag: Dem Widerspruch ist nicht stattzugeben.

A. Zulässigkeit des Widerspruchs


1. Das Schreiben des Herrn Müller ist insgesamt als Widerspruch auszulegen. Er beruft sich auf seine Handlungsfreiheit, will demnach auch weiter füttern.

2. Gemäss § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Widerspruch "schriftlich zu erheben, d.h. grundsätzlich mit eigenhändiger Unterschrift. Jedoch ist eine Widerspruchsschrift ohne eigenhändige Unterschrift nicht stets unwirksam. Dem Erfordernis der Schriftform genügt es, wenn sich aus der Widerspruchsschrift hinreichend sicher ohne Rückfrage und Beweiserhebung ergibt, dass sie von dem Widersprechenden herrührt und mit dessen Willen in den Verkehr gelangt ist. (1)

Hier enthält das Schreiben die vollständige Anschrift der Behörde. Es ist zwar nicht handschriftlich, aber immerhin maschinenschriftlich ausdrücklich mit dem Vor- und Zunamen des Wf. unterzeichnet. Der Betreff ist durch die Wiedergabe des Az. zutreffend gekennzeichnet. Sogar der richtige Sachbearbeiter wird in der Anrede bezeichnet, es wird auf die Verfügung der Stadt Bezug genommen und lässt inhaltlich einen zweifelsfreien Rückschluss auf die Urheberschaft des Wf. erkennen. Das Schreiben des Herrn Müller vom 15.9.1997 genügt somit dem Erfordernis der Schriftlichkeit i. S. des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO (2).

3. Das
Regierungspräsidium Chemnitzist zuständige Widerspruchsbehörde gemäss § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO i. V. mit § 64 Abs. 1 Satz 2 SächsPolG.

B. Begründetheit

I
. PoIVO

1. Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage für die Polizeiverfügung ist § 1 der PolizeiVO i. V. mit § 3 Abs. 1 SächsPolG (3).

2. Die PoIVO ist zutreffend vom Gemeinderat erlassen worden (§ 14 Abs. 1 Satz 1 SächsPolG), da sie länger als 1 Monat gilt (§ 16 SächsPolG). Dies entspricht auch der Regelung in § 53 Abs. 3 Satz 1 GemO.

3. Materielle Rechtmässigkeit der PolVO

a) Die VO beruht auf § 9 Abs. 1 SächsPolG. Sie bezweckt die Abwehr einer abstrakten Gefahr für die Schutzgüter Gesundheit und Leben (auch Eigentum, man denke an Verschmutzungen von Häusern durch Taubenkot) der Bewohner der Stadt Zwickau. Es geht um die Regelung von Sachverhalten, aus denen heraus sich typischerweise Gefahren für die vorgenannten Schutzgüter (Grundrechte, siehe auch § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SächsPolG) entwickeln können (4).

Durch die grosse Anzahl verwilderter Haustauben wird eine abstrakte Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung hervorgerufen. Das Ungeziefer, das sich in den Nestern und im Gefieder der Tauben hält und in Wohnungen eindringen kann, sowie die durch den Taubenkot und die Kadaver verendeter Tauben ausgehenden Gerüche stellen eine solche abstrakte Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung dar (5). Das in der PolVO normierte Fütterungsverbot ist geeignet, diesen Gesundheitsgefahren entgegenzuwirken. Die Beschränkung des Nahrungsmittelangebots ist eines der in Betracht kommenden Mittel, um eine zu starke Vermehrung wildlebender Tauben zu verhindern (6).

b) Gemäss § 10 SächsPolG darf die Po1VO nicht mit Rechtsvorschriften höheren Rangs in Widerspruch stehen. Hierzu zählen insbes. die Grundrechte (7).

Das Taubenfütterungsverbot verstösst nicht gegen Art. 2 Abs. 1 GG, da die allg. Handlungsfreiheit von vornherein nur unter dem Vorbehalt der verfassungsmässigen Ordnung gewährleistet ist. Das zur Bekämpfung der Gesundheitsgefahren geeignete Fütterungsverbot stellt nur einen sehr begrenzten Eingriff in die allg. Handlungsfreiheit dar, der durch überwiegende Interessen der Allgemeinheit gerechtfertigt wird (8).

II. Rechtsfehlerfreie Anwendung im konkreten Fall:

1. formelle Rechtmässigkeit der Verfügung vom 8.9. 1997

Der Oberbürgermeister ist als Ortspolizeibehörde zuständig (§ 64 Abs. 1 Satz 4 SächsPolG), die Verfügung ist begründet und enthält sogar eine Rechtsbehelfsbelehrung.

2. materielle Rechtmässigkeit:

a) Tatbestand:

Die Verfügung stützt sich auf die Generalklausel des § 3 Abs. 1 SächsPolG i. V. mit § 1 TaubenVO. In der Verletzung des Verbots liegt eine Störung der öffentlichen Sicherheit (VGH Mannheim, aaO; Schoch, JuS 95, 221), wobei der Nachweis einer konkreten Gefahr nicht erforderlich ist.

b) Rechtsfolge:

Die Generalklausel des § 3 Abs. 1 SächsPolG gibt der Behörde ein Ermessen (kann), konkretisiert durch § 3 Abs. 2 - 4 SächsPolG. Angesichts der zahlreichen und beharrlichen Verstösse des Wf. gegen das in § 1 der PolVO normierte Fütterungsverbot ist ein Ermessensfehler nicht zu erkennen. Insbesondere war die Verfügung erforderlich, um das Verbot gegenüber dem Wf. durchzusetzen (VGH Mannheim, aaO).

Der Wf. ist Handlungsstörer gemäss § 4 SächsPolG.

c) Auch unter Zweckmässigkeitsgesichtspunkten hat die Widerspruchsbehörde (§ 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO) keine Bedenken gegen den Inhalt der Verfügung.

C. Es ist demnach wie folgt zu tenorieren:

1. Der Widerspruch wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Widerspruchsführer

(§ 73 Abs. 3 Satz 3 VwGO i. V. mit § 80 Abs. 1 Satz 3 VwVfG).

3. Gebühr gern. § 11 Abs. 1 SVwKG.

1 BVerwG, Urt. v. 17. 10. 1968, BVerwGE 30, 274, 276.

2 BVerwG, Urt. v. 26.5. 1978, NJW 1979, 120.

3 VGH Mannheim, Urt. v. 1.7.1991, NVwZ-RR 92, 19; Schoch, JuS 95, 221.

4 Schoch, JuS 95, 220 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung.

5 VGH Mannheim, aaO (Anm. 3).

6 BVerfG, Beschl. v. 23.5. 1980, BVerfGE 54, 143, 147.

7 VGH Kassel, Beschl. v. 19.2.1990 NVwZ-RR 1990, 472, 475; VGH Mannheim, aaO (Anm. 6).

8 BVerfG, aaO (Anm.6).